Rechtsprechung
| BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 04.01.2021 - 20 KLs 22 Js 39548/18
- BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung; …
Auszug aus BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2020 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21). - BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20
Änderung der Einziehungsanordnung
Auszug aus BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Zudem haftet der Angeklagte in Höhe von 3.300 Euro als Gesamtschuldner, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20; vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20); denn nach den Feststellungen entwendete ein anderer Täter die Schmuckstücke und hatte somit zumindest zeitweise die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über das durch die Tat Erlangte. - BGH, 07.04.2020 - 6 StR 28/20
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs; übermäßiger …
Auszug aus BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Zudem haftet der Angeklagte in Höhe von 3.300 Euro als Gesamtschuldner, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20; vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20); denn nach den Feststellungen entwendete ein anderer Täter die Schmuckstücke und hatte somit zumindest zeitweise die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über das durch die Tat Erlangte. - BGH, 09.02.2021 - 6 StR 470/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer …
Auszug aus BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2020 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21). - BGH, 29.04.2021 - 2 StR 6/21
Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren …
Auszug aus BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2020 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21).
- BGH, 10.01.2023 - 6 StR 432/22
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung …
Zudem bedarf die Einziehungsentscheidung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Korrektur, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 - 6 StR 342/21; vom 22. Februar 2022 - 6 StR 31/22). - BGH, 06.02.2024 - 6 StR 352/23
Betrug (gehackte Accounts auf Internetportalen, konkurrenzrechtliche Bewertung: …
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 55 StGB eine einheitliche Einziehungsanordnung zu ergehen, wenn die frühere Entscheidung eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch bei dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für eine Einziehung von Taterträgen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 6 StR 342/21 mwN). - BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Bestimmung des der Einziehung …
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung des Einziehungsbetrags aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 6 StR 342/21). - BGH, 26.01.2022 - 6 StR 522/21
Einziehung des Wertes von Taterträgen
Unter Hinzurechnung von 221.500 Euro aus dem nach § 55 StGB einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 22. Februar 2018 ergibt sich der Einziehungsbetrag von 356.900 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 6 StR 342/21, Rn. 1 mwN).
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