Rechtsprechung
| BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 46 StGB
In den Verkehr gelangte Betäubungsmittel (keine strafschärfende Berücksichtigung) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Halle, 29.06.2022 - 13 KLs 1/22
- BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender …
Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22
Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 mwN). - BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18
Strafzumessung bei Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln
Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22
Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 mwN). - BGH, 05.10.2022 - 3 StR 270/22
Strafrahmen bei minder schwerem Fall der bandenmäßigen Einfuhr von …
Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22
Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 mwN).
- BGH, 03.04.2025 - 1 StR 74/25
Verwerfung der Revision als unbegründet
Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschlüsse vom 15. November 2022 - 6 StR 406/22 …und vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22 Rn. 3).
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