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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2022 - 6 StR 414/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,38294
BGH, 30.11.2022 - 6 StR 414/22 (https://dejure.org/2022,38294)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2022 - 6 StR 414/22 (https://dejure.org/2022,38294)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2022 - 6 StR 414/22 (https://dejure.org/2022,38294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit; besondere gesetzliche Milderungsgründe (fakultative Milderung des Strafrahmens: Alkoholkonsum, selbst verschuldete Trunkenheit)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 378
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 53/20

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Versagung der Strafrahmenmilderung: …

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - 6 StR 414/22
    Nach diesen Maßstäben ist das Absehen von der Strafmilderung zwar nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund vorhandener Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, die Trunkenheit selbst verschuldete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 4 StR 53/20, vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19).

    Es ist jedoch nicht beweiswürdigend belegt, dass der Angeklagte mit derartigem aggressiven Verhalten unter Alkoholeinfluss rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 53/20).

  • BGH, 18.12.2019 - 3 StR 575/19

    Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmenmilderung bei trunkenheitsbedingt …

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - 6 StR 414/22
    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn dem nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, die diese Schuldminderung kompensieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19, vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42).

    Nach diesen Maßstäben ist das Absehen von der Strafmilderung zwar nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund vorhandener Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, die Trunkenheit selbst verschuldete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 4 StR 53/20, vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19).

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei …

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - 6 StR 414/22
    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn dem nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, die diese Schuldminderung kompensieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19, vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42).
  • BGH, 14.11.2023 - 2 StR 441/23

    Verminderte Schuldfähigkeit (minder schwerer Fall: vertypter Milderungsgrund, …

    Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt (BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - 6 StR 414/22, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - Großer Strafsenat 3/17, BGHSt 62, 247 (260 ff.)).
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