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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,47120
BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23 (https://dejure.org/2023,47120)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 (https://dejure.org/2023,47120)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23 (https://dejure.org/2023,47120)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 2 StGB; § 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 2 StGB
    Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte, bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte (bandenmäßiges Handeln, Bandenabrede, Bandenmitgliedschaft: registrierte Nutzer einer Internet-Plattform, virteueller ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte durch einen Tauschhandel in einem Internetforum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 184b Abs 1 Nr 1 StGB, § 184b Abs 2 Alt 2 StGB, § 184c Abs 1 Nr 1 StGB, § 184c Abs 2 Alt 2 StGB
    Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte durch einen Tauschhandel in einem Internetforum

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 2, § 184 c Abs. 1 Nr. 1, § 53 StGB, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2, § 184c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 StGB, § 265 StPO, § 184b Abs. 2 Var. 2, § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB, § 127 StGB, § 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB, §§ 129 ff. StGB, § 184b Abs. 2, § 184c Abs. 2 StGB, § 110d StPO, § 184b Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 46 Abs. 2 StGB

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 184b Abs. 2, § 184c Abs. 2
    Zugänglichmachen von Kinderpornos im Internetforum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 184b Abs. 2 ; StGB § 184c Abs. 2
    Bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Inhalte; Beitritt zu einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum

  • rechtsportal.de

    StGB § 184b Abs. 2 ; StGB § 184c Abs. 2
    Bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Inhalte; Beitritt zu einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum

  • datenbank.nwb.de

    Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte durch einen Tauschhandel in einem Internetforum

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bandenabrede bezüglich unbekannter Personen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StGB: Die (anonyme) "Kinderpornobande" im Internet - Bandenmitgliedschaft geht auch anonym.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anonyme Tauschbörsen für Kinderpornografie: Foren-Mitglieder handeln als Bande

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmäßige Kinderpornographie

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kinderpornografie: Die anonyme Bande im Internet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit einer Bandenabrede auch zwischen einander unbekannten Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 68, 101
  • NJW 2024, 2050
  • NStZ 2024, 671
  • MMR 2024, 678
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (28)

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Dabei kann es sich um den Anschluss an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 164 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

    Auch der Wortlaut der Bandendelikte bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie die Bandenabrede zustandekommen muss, und sagt zu der Frage, ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 165 ).

    Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandendelikte in das Strafgesetzbuch, in das Betäubungsmittelgesetz und in die Abgabenordnung erbringt ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 mwN).

    (1) Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73 , GA 1974, 308; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ; Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336; 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 , BGHSt 47, 214, 216 f. ; vgl. auch RG, Urteil vom 3. Mai 1932 - I 434/32, RGSt 66, 236, 241 f.).

    (2) Zum anderen liegt der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 334 ff. ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Diese hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (vgl. BT-Drucks. 12/3001 S. 5; BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336 ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Dabei kann es sich um den Anschluss an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 164 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

    Auch der Wortlaut der Bandendelikte bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie die Bandenabrede zustandekommen muss, und sagt zu der Frage, ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 165 ).

    Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandendelikte in das Strafgesetzbuch, in das Betäubungsmittelgesetz und in die Abgabenordnung erbringt ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 mwN).

    (1) Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73 , GA 1974, 308; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ; Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336; 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 , BGHSt 47, 214, 216 f. ; vgl. auch RG, Urteil vom 3. Mai 1932 - I 434/32, RGSt 66, 236, 241 f.).

    (2) Zum anderen liegt der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 334 ff. ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Diese hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (vgl. BT-Drucks. 12/3001 S. 5; BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336 ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11

    Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige) …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Den Qualifikationstatbestand hat es unter Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ) insbesondere damit begründet, dass sich der Angeklagte mit seiner Anmeldung in dem Internetforum und der Akzeptanz der vorgegebenen Regeln der bereits bestehenden Bande angeschlossen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).

    Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen InternetPlattform als Bandenmitglied angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 7), lagen eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vor.

    Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

    Eine Organisationsgefahr besteht nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 10).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).

    Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen InternetPlattform als Bandenmitglied angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 7), lagen eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vor.

    Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

    Eine Organisationsgefahr besteht nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 10).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 325 ff. ;… vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN).

    (1) Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73 , GA 1974, 308; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ; Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336; 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 , BGHSt 47, 214, 216 f. ; vgl. auch RG, Urteil vom 3. Mai 1932 - I 434/32, RGSt 66, 236, 241 f.).

    (2) Zum anderen liegt der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 334 ff. ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Diese hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (vgl. BT-Drucks. 12/3001 S. 5; BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336 ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 325 ff. ;… vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN).

    (1) Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73 , GA 1974, 308; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ; Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336; 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 , BGHSt 47, 214, 216 f. ; vgl. auch RG, Urteil vom 3. Mai 1932 - I 434/32, RGSt 66, 236, 241 f.).

    (2) Zum anderen liegt der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 334 ff. ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

    Diese hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (vgl. BT-Drucks. 12/3001 S. 5; BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 336 ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 167 ).

  • BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11

    Bandenmäßiges Verbreiten kinderpornographischer Schriften (öffentliches …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).

    Allerdings waren in den vorgenannten Entscheidungen jeweils Administratoren und Moderatoren entsprechender Internet-Plattformen angeklagt, die einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis das Einstellen von und den Zugriff auf die inkriminierten Dateien ermöglicht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539, Rn. 10 ff.).

    Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539;… vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).

    Allerdings waren in den vorgenannten Entscheidungen jeweils Administratoren und Moderatoren entsprechender Internet-Plattformen angeklagt, die einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis das Einstellen von und den Zugriff auf die inkriminierten Dateien ermöglicht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539, Rn. 10 ff.).

    Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539;… vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).

  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 61/20

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenabrede: …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 8;… vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 8 …und vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 Rn. 7, jeweils mwN).

    Nicht als Ausdruck einer Bandenabrede soll sich deshalb ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken darstellen, das sich als Verfolgung selbstständiger, ausschließlich eigener Interessen erweist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 , BGHSt 42, 255, 259 ; Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 , Rn. 7).

    Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 8;… vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 8 …und vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 Rn. 7, jeweils mwN).

    Nicht als Ausdruck einer Bandenabrede soll sich deshalb ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken darstellen, das sich als Verfolgung selbstständiger, ausschließlich eigener Interessen erweist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 , BGHSt 42, 255, 259 ; Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 , Rn. 7).

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3).

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 325 ff. ; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN).

    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3).

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321, 325 ff. ; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN).

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Nicht als Ausdruck einer Bandenabrede soll sich deshalb ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken darstellen, das sich als Verfolgung selbstständiger, ausschließlich eigener Interessen erweist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 , BGHSt 42, 255, 259 ;… Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 , Rn. 7).

    Nicht als Ausdruck einer Bandenabrede soll sich deshalb ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken darstellen, das sich als Verfolgung selbstständiger, ausschließlich eigener Interessen erweist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 , BGHSt 42, 255, 259 ;… Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 , Rn. 7).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06

    Bandenmäßiger Betrug (gefestigter Bandenwille; Tätigwerden in einem …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Um dies zu gewährleisten, zogen die Beteiligten gleichsam an einem Strang (vgl. zu § 263 StGB etwa BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 ,StV 2007, 241).

    Um dies zu gewährleisten, zogen die Beteiligten gleichsam an einem Strang (vgl. zu § 263 StGB etwa BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 ,StV 2007, 241).

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Ob etwa eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbstständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Betäubungsmittelstrafrecht wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 ; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11;… vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

    Ob etwa eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbstständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Betäubungsmittelstrafrecht wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 ; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11;… vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 315/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenbegriff (andauernde …

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
    Ob etwa eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbstständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Betäubungsmittelstrafrecht wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 ; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

    Ob etwa eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbstständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Betäubungsmittelstrafrecht wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 ; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 426/11

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich einer Anwendung der Härtefallklausel)

  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 581/10

    Internetchat; sexuelle Handlung (einige Erheblichkeit; sexualbezogene …

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung, …

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 424/22

    Verurteilung von drei Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der "Goyim Partei" …

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …

  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten …

  • BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03

    Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes …

  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 256/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …

  • RG, 23.09.1924 - I 54/24

    1. Welche Bedeutung hat der Begriff des mittelbaren Täters für die …

  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73

    Diebstahl und Raub - Voraussetzungen einer "Bande" und "bandenmäßigen Verbindung" …

  • BGH, 02.06.1967 - 4 StR 55/67

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Rüge der …

  • RG, 09.05.1921 - 1643/20

    Zur Auslegung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Bandendiebstahl durch fortgesetztes …

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse; …

  • BGH, 06.11.2013 - 5 StR 386/13

    Verhältnis von sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und sexuellem …

  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte …

  • BGH, 12.11.2013 - 3 StR 322/13

    Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften im Internet …

  • LG Duisburg, 30.07.2025 - 31 KLs 6/25
    Rn. 175 Bandenmäßig i.S.v. § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH StV 2012, 539 = BeckRS 2012, 6061;… BGH, Urt. v. 28.03.2012 - 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben (BGH Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050 Rn. 10, beck-online).

    Die mit dem Beitritt regelmäßig erklärte Zusage zum Tauschhandel erhöht sowohl die Aussicht der übrigen Nutzer auf immer neues kinderpornographisches Material als auch die "Attraktivität" des Netzwerks insgesamt (BGH Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050 Rn. 12, beck-online).

    Ausgehend hiervon ergibt sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Bandendelikte, dass sich kein Mitglied einer im virtuellen Raum bestehenden Bande persönlich kennen muss (BGH Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050, Rn. 13, beck-online).

  • OLG Hamm, 25.08.2026 - 4 ORs 98/26

    Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen; kinderpornographischer Inhalte

    Rn. 3 Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -, juris;… Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).

    Rn. 6 Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -, juris).

  • BGH, 21.01.2026 - 3 StR 585/25
    Rn. 3 Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Teil eines szenetypischen Zusammenschlusses pädophiler Personen, die auf einer im Darknet betriebenen, näheren Regeln unterliegenden Plattform kinderpornographische Dateien miteinander austauschten (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23, BGHSt 68, 101 Rn. 3 f.).

    Rn. 4 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten zunächst rechtsfehlerfrei jeweils wegen öffentlichen Zugänglichmachens des kinderpornographischen Materials gemäß § 184b Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Variante 2 StGB in unterschiedlichen Fassungen der Norm verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13, NStZ-RR 2014, 47 mwN); soweit er in den Fällen II.2.a. bis n. der Urteilsgründe Bild- und Videodateien hochlud, die ein tatsächliches Geschehen zeigten, hat es zutreffend die Qualifikation des bandenmäßigen Handelns nach § 184b Abs. 2 StGB aF/nF angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23, BGHSt 68, 101 Rn. 5 ff. mwN).

  • BGH, 18.09.2024 - 1 StR 207/24

    Bandenmäßiger Betrug (Begriff der Bande: Voraussetzungen der Bandenabrede, keine …

    Eine Bandenabrede ist sogar zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln (BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23 Rn. 13).
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