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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2021 - 6 StR 555/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51118
BGH, 02.12.2021 - 6 StR 555/21 (https://dejure.org/2021,51118)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2021 - 6 StR 555/21 (https://dejure.org/2021,51118)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 6 StR 555/21 (https://dejure.org/2021,51118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Beschwerde gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.06.2008 - 2 StR 13/08

    Urteilsformel (Zuordnung von Schuldsprüchen und Gesamtstrafen)

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - 6 StR 555/21
    Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 23/16

    Klarstellung eines Urteils im Tenor im Hinblick auf die Einbezeihung von …

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - 6 StR 555/21
    Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08).
  • BGH, 31.08.2026 - 3 StR 182/26
    Rn. 4 a) Wenn - wie hier - eine Gesamtstrafe und eine weitere Strafe zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Strafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, juris Rn. 2;… vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08, juris Rn. 1).
  • BGH, 09.02.2022 - 6 StR 644/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlende Feststellungen zum …

    a) Aus dem Tenor muss sich ergeben, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21 mwN).
  • BGH, 02.10.2025 - 3 StR 303/25
    Rn. 16 c) Auf den Umstand, dass der Tenor des angefochtenen Urteils fehlerhaft nicht erkennen lässt, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, juris Rn. 2; vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08, juris; jeweils mwN), kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 08.03.2022 - 6 StR 5/22

    Entscheidung über die Vollstreckung einer aussetzungsfähigen …

    Die vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigierte Fassung des Gesamtstrafenausspruchs trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21 mwN).
  • BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22

    Neufassung der Urteilsformel im Tenor

    Rn. 2 Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16;… vom 24. August 2016 - 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, Rn. 2;… vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris, Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 62/22

    Klarstellung des Urteils

    Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21 mwN).
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