Rechtsprechung
| BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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Art. 103 Abs. 2 GG; § 154 Abs. 4 InsO
Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer (keine Abweichung von bisheriger Rechtsprechung) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 15.06.2020 - 24 KLs 3/15
- BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
- BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.12.2014 - 4 StR 323/14
Fortgeltung der Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung durch den faktischen …
Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Anwendung von § 15a Abs. 4 InsO auf den faktischen Geschäftsführer einer GmbH verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, sieht der Senat keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14, NJW 2015, 712). - BGH, 07.03.2001 - 2 StR 23/01
Verwerfung bei Antrag auf Schuldspruchänderung
Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24). - BGH, 04.04.2012 - 2 StR 570/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24). - BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel
Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
- BGH, 08.07.2024 - 1 StR 66/24
Insolvenzverschleppung (Zeitpunkt der Beendigung)
Der Angeklagte, der unter der Firma H. GmbH noch im Jahr 2021 Scheinrechnungen in den Umlauf brachte, blieb als faktischer Geschäftsführer auch nach dem 10. April 2019, dem Zeitpunkt der Eintragung des Zeugen S. als neuen (Schein-)Geschäftsführer in das Handelsregister, zur Antragstellung verpflichtet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 21. April 2021 - 6 StR 67/21 unter 2.;… vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18 Rn. 13 …und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14 u.a., BGHR InsO § 15a Abs. 4 Täter 1 mwN).
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