Rechtsprechung
| LAG Hessen, 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 12 Abs. 7; GKG § 19 Abs. 4; ZPO § 3
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Verbindung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berechnung des Streitwerts bei einheitlicher Klage gegen mehrere Folgekündigungen
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 01.02.1985 - 1 Ca 363/84
- LAG Hessen, 27.02.1985 - 6 Ta 52/85
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LAG Schleswig-Holstein, 23.08.1984 - 4 Ta 89/84
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleich
Auszug aus LAG Hessen, 27.02.1985 - 6 Ta 52/85
Mit seiner am 20.2.1985, gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO rechtzeitig eingegangenen Beschwerde will der Beklagten-Vertreter den Wert in Anlehnung an LAG Kiel von 23.8.1984 - 4 Ta 89/84 - AnwBl 1985, 99 für jede Kündigung auf 3 Monatsbezüge erhöht, also verdoppelt haben.
- LAG Nürnberg, 07.02.1992 - 4 Ta 144/91
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren
Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gilt die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG jedenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat und die mehreren Kündigungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; BAG, NZA 1985, 296 ; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984 C 34 und LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 76; LAG Frankfurt/M., Beschluß vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84, vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - und vom 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86; Satzky, RdA 1986, 359, 361;… Grunsky, ArbGG , 6. Aufl., § 12 Rdn. 5). - LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren
a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA. - LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 10/87
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren
a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ;LAG München, AMBl Nr. 18/1984 C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82; 27.01.1983 - 1 Ta 199/82; 13.12.1934 - 1 Ta 246/84; 29.10.1985 - 1 Ta 233/85; 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86; zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA 1986, 359, 361).
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