Rechtsprechung
| OLG Celle, 24.01.1996 - 6 U 134/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche; Belastbarkeit der Vormerkung mit Grundpfandrechten; Erfordernis formeller Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche; Belastbarkeit der Vormerkung mit Grundpfandrechten; Erfordernis formeller Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Hypothek am Baugrundstück des nicht auftraggebenden Eigentümers? (IBR 1996, 506)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 21.04.1995 - 8 O 128/95
- LG Lüneburg, 05.05.1995 - 8 O 128/95
- OLG Celle, 24.01.1996 - 6 U 134/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.1987 - I ZB 8/86
"Apropos Film"; Eintragungsfähigkeit des Titels von Fernsehsendungen; Begriff der …
Auszug aus OLG Celle, 24.01.1996 - 6 U 134/95
Der BGH hat in BGHZ 102, 94 ff. [BGH 22.10.1987 - I ZB 8/86] grundsätzlich am Erfordernis formeller Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer festgehalten (S. 102). - BAG, 12.05.1972 - 1 AZR 99/72
Anwaltssozietät - Eigene Vertretung - Tod eines Anwalts - Unterbrechung des …
Auszug aus OLG Celle, 24.01.1996 - 6 U 134/95
Der Senat folgt für das vorliegende Verfügungsverfahren der (allerdings bestrittenen) Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch bei Tod (oder anderen Unterbrechungs- und Aussetzungsgründen) des einen der notwendigen Streitgenossen in entsprechender Anwendung des § 62 ZPO eine fiktive Vertretung durch den anderen notwendigen Streitgenossen angenommen wird (SAG NJW 1972, 1388).
- OLG Celle, 08.07.1999 - 14 U 7/99
Erfordernis einer Identität zwischen dem Besteller der Werkleistungen und dem …
Außerdem ist zu bedenken, dass bei der nunmehr gültigen Rechtslage Ausnahmen vom Identitätsgrundsatz nur noch unter ganz engen Voraussetzungen zugelassen werden können, weil zwischenzeitlich (nach Erlass der Entscheidung des BGH in BGHZ 102, 95 f.) die Vorschrift des § 648 a BGB geschaffen worden ist, die Bauhandwerkern bei Konstellation der vorliegenden Art (Subunternehmerverträge) die Möglichkeit gibt, von ihren Auftraggebern Sicherungen nach § 648 a BGB zu verlangen (so schon OLG Celle, Urteil 6 U 134/95 vom 24. Januar 1996; tendenziell a. A. KG MDR 1999, 803), und zwar auch noch nach Vertragsschluss.
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