Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 Nr 3a UWG
Wettbewerbliche Eigenart einer Wasserspielbahn trotz Vertriebs unter zwei unterschiedlichen Marken (Aquaplay) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.07.2020 - 6 O 157/20
- OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2021, 383
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (30)
- BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15
Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 24 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben und der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
Verschiedene Kennzeichen sprechen deutlich dafür, wenn sie nicht vom Verkehr als Handelsmarke statt als Herstellermarke erkannt werden (BGH GRUR 2017, 734, Rn 41 - Bodendübel; BGH GRUR 2015, 909, Rn 14 - Exzenterzähne; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 70 - Exzenterzähne II).
Gegen eine solche Annahme spricht zwar in der Regel, wenn - wie hier - eine unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069, Rn 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn 61 - Bodendübel).
- BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13
Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
a) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH WRP 2015, 1090 Rn 10 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern).Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 23, 32 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox).
Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 24 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
Verschiedene Kennzeichen sprechen deutlich dafür, wenn sie nicht vom Verkehr als Handelsmarke statt als Herstellermarke erkannt werden (BGH GRUR 2017, 734, Rn 41 - Bodendübel; BGH GRUR 2015, 909, Rn 14 - Exzenterzähne; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 70 - Exzenterzähne II).
- BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06
Knoblauchwürste
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).Gegen eine solche Annahme spricht zwar in der Regel, wenn - wie hier - eine unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069, Rn 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn 61 - Bodendübel).
Der angesprochene Verkehr geht bei erkennbaren Handelsmarke, die warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte der jeweiligen Handelskette benutzt werden und dem Verkehr entsprechend häufig in den Märkten der betreffenden Kette begegnen, davon aus, dass die Produkte, die unter einer Eigenmarke vertrieben werden, von diversen Herstellern stammen (BGH GRUR 2009, 1069; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 248, Rn 26 - Reisewecker; OLG Köln WRP 2019, 1055 Rn 85).
- BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Er darf daher grundsätzlich die technischen Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich aus diesen Gründen als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter BGH GRUR 2007, 984 Rn 35 - Gartenliege; BGH WRP 2017, 1332 Rn 39 - Leuchtballon).Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Herkunftstäuschung vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn 39 - Leuchtballon, m.w.N.).
Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn 39 - Leuchtballon).
- BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04
Handtaschen
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).Von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart ist auch dann noch auszugehen, wenn andere Hersteller in großem Umfang Nachahmungen vertreiben, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (BGH GRUR 1998, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 2007, 795 Rn 28 - Handtaschen).
Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 25 - Femur-Teil; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 444).
- BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14
Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
a) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH WRP 2015, 1090 Rn 10 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern).Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 23, 32 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox).
Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 24 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
- BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14
Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
a) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH WRP 2015, 1090 Rn 10 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern).Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern; BGH WRP 2017, 51 Rn 59 - Segmentstruktur).
Gemeinfreie technische Lösungen dürfen daher übernommen werden, ohne dass der Nachahmer auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit anderen Lösungen zu versuchen (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH GRUR 2016, 730 Rn 71 - Herrnhuter Stern).
- BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04
Gartenliege
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 23, 32 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox).Er darf daher grundsätzlich die technischen Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich aus diesen Gründen als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter BGH GRUR 2007, 984 Rn 35 - Gartenliege; BGH WRP 2017, 1332 Rn 39 - Leuchtballon).
Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn 24 - Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
- BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99
Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
Gemeinfreie technische Lösungen dürfen daher übernommen werden, ohne dass der Nachahmer auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit anderen Lösungen zu versuchen (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH GRUR 2016, 730 Rn 71 - Herrnhuter Stern).Er darf daher grundsätzlich die technischen Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich aus diesen Gründen als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter BGH GRUR 2007, 984 Rn 35 - Gartenliege; BGH WRP 2017, 1332 Rn 39 - Leuchtballon).
Ein Indiz dafür ist es, wenn abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem, zumindest für Fachleute, "eigenen Gesicht" auf dem Markt sind (BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 13 - Ausbeinmesser).
- BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08
Femur-Teil
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20
a) Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 25 - Femur-Teil; BGH WRP 2018, 950 Rn 49 - Ballerinaschuh).Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 25 - Femur-Teil; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 444).
- BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06
Ausbeinmesser
- OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18
Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen …
- BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14
Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die …
- BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11
Regalsystem
- BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01
Puppenausstattungen
- BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11
Sandmalkasten
- BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82
Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem …
- BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03
Stufenleitern
- OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18
Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung; …
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17
Industrienähmaschinen - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Voraussetzungen für …
- BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
Modulgerüst
- OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14
Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original …
- OLG Frankfurt, 23.11.2017 - 6 U 224/16
Ergänzender Leistungsschutz bei Vertrieb des Originalerzeugnisses unter mehreren …
- BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10
Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk …
- BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02
Jeans
- BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02
Handtuchklemmen
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 6 U 64/14
Wettbewerbsverstoß durch Vertrieb sicherheitsgefährdender Garagentorantriebe
- BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96
Les-Paul-Gitarren
- BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
Hemdblusenkleid
- BGH, 04.04.1984 - I ZR 25/82
vitra Programm
- OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart …
Weil der Abstand des Verfügungsmusters zum Marktumfeld zum Kollisionszeitpunkt erheblich gewesen ist, ist weiterhin von hoher wettbewerblicher Eigenart auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20, GRUR-RR 2021, 383 Rn. 24 - Aquaplay). - OLG Frankfurt, 01.02.2024 - 6 U 212/22
Kein Nachahmungsschutz für einzelne Bestandteile eines Erzeugnisses
Da es die Funktion einer Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr grundsätzlich annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen, dass es sich also um sog. "Herstellermarken" (in Abgrenzung zu "Handelsmarken") handelt (…vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 - Hot Sox; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20, juris Rn. 45 - Aquaplay). - OLG Frankfurt, 09.11.2023 - 6 U 57/22
(Fehlender) Marken- und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für ein …
Da es die Funktion einer Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr grundsätzlich annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen, dass es sich also um sog. "Herstellermarken" - in Abgrenzung zu "Handelsmarken" - handelt (…vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 - Hot Sox; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20 , juris Rn. 45 - Aquaplay). - LG Hamburg, 24.08.2022 - 308 O 145/22
Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei einem Vertrieb von Klappkisten mit …
Der angesprochene Verkehr geht bei erkennbaren Handelsmarken, die warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte der jeweiligen Handelskette benutzt werden und dem Verkehr entsprechend häufig in den Märkten der betreffenden Kette begegnen, davon aus, dass die Produkte, die unter einer Eigenmarke vertrieben werden, von diversen Herstellern stammen (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 383 Rn. 49 ff. m.w.N.;… OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 84 ff.).
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Rechtsprechung
| SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- sozialrechtsiegen.de
Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Rn. 26 Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG…, Urteil vom 02.07.1996 - 2 RU 32/95 = juris, Rdnr. 18 ff.; BSG…, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R = juris, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = juris, Rdnr. 12).Angesichts dessen, dass der maßgebliche Versicherungstatbestand nach wie vor "Beschäftigung" lautet und der Gesetzgeber sich selbst im Zuge von Änderungen der übrigen Tatbestände des § 2 Abs. 1 SGB VII nicht zu einer Erweiterung jenes Versicherungstatbestandes bzw. einer Abänderung des Wortlauts oder einer Positivierung des Betriebssports entschlossen hat (ähnlich BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = juris, Rdnr. 13), ist an dem begrenzenden Merkmal einer unternehmensbezogenen Organisation jedoch grundsätzlich festzuhalten.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die betriebssportlichen Ausgleichübungen regelmäßig erfolgen (siehe etwa BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = juris, Rdnr. 15 ff.;… G. Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. (Stand: Mai 2021), § 8 Rdnr. 102).
- BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Mit einer Feststellungsklage kann über § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinaus auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R = juris, Rdnr. 11 m.w.N.;… Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 13b). - BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R
Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist demnach, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, siehe statt vieler BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R = juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R = juris).
- BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist demnach, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, siehe statt vieler BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R = juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R = juris). - BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis - …
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Rn. 26 Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG…, Urteil vom 02.07.1996 - 2 RU 32/95 = juris, Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R = juris, Rdnr. 15; BSG…, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = juris, Rdnr. 12). - BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Rn. 26 Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 02.07.1996 - 2 RU 32/95 = juris, Rdnr. 18 ff.; BSG…, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R = juris, Rdnr. 15; BSG…, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = juris, Rdnr. 12). - BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92
Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Selbst die Organisation der Betriebsangehörigen im Rahmen eines eingetragenen Vereins steht der Anerkennung als Betriebssport nicht grundsätzlich entgegen, solange der Verein nicht ein vom Unternehmen kaum beeinflusstes Eigendasein führt (BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 19/92 = juris, Rdnr. 18). - LSG Hessen, 23.06.2003 - L 11/3 U 1472/00
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Rn. 32 Unter Berücksichtigung der mittlerweile geänderten Lebenswirklichkeit ist nach Auffassung der Kammer entscheidend für das Merkmal einer unternehmensbezogenen Organisation, dass der Arbeitgeber auf eine dem Ausgleichszweck entsprechende Gestaltung der sportlichen Übungen Einfluss nehmen kann, etwa durch das Bereitstellen von Sportstätten oder Geräten oder das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers (so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 23.06.2003 - L 11/3 U 1472/00 = juris, Rdnr. 36). - LSG Hamburg, 17.02.2015 - L 3 U 31/12
Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall
Auszug aus SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20
Denn sportliche Betätigungen des Beschäftigten können nicht nur dessen persönlichen Interessen dienen, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens, weil sie die Gesunderhaltung der Beschäftigten und die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft unterstützen und deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (siehe statt vieler etwa LSG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - L 3 U 31/12 = juris, Rdnr. 19).
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