Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 6 U 262/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 2 HCVO, Art 10 HCVO
Wirksamkeitsnachweis für gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HCVO Art. 2; HCVO Art. 10
Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis für gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Wirksamkeitsnachweis für gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.10.2010 - 18 O 195/10
- OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 6 U 262/10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09
Gurktaler Kräuterlikör
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 6 U 262/10
Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezeichnet der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" für die Zwecke der HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 6 - Gurktaler Kräuterlikör).Rn. 21 Eine Werbung unter Verstoß gegen die HCVO ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil es sich bei den Bestimmungen der HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH GRUR 2011, 246 Tz. 12 - Gurktaler Kräuterlikör mit weiteren Nachweisen).
- OLG Frankfurt, 04.05.2023 - 6 U 51/22
Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung nach Art 10 Abs. 1 HCVO
Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" für die Zwecke der HCVO bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 6 - Gurktaler Kräuterlikör; Senat, Urteil vom 19. Januar 2012, 6 U 262/10, Rn. 15, juris).
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