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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16901
OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19 (https://dejure.org/2020,16901)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2020 - 6 U 265/19 (https://dejure.org/2020,16901)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2020 - 6 U 265/19 (https://dejure.org/2020,16901)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 3 a
    "Classic Border Logo"; Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz im Bereich von Sofortbild-Filmen und -kameras

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Classic Border Logo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid - Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Polaroid Color 600 vs. instax SQUARE - Vertrieb von quadratischen Sofortbild-Filmen zulässig

    Kostenlosen MIR-Newsletter abonnieren - Anzeige
  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Nicht jedes Sofortbild ist ein "Polaroid" / Keine Markenrechtsverletzung durch Fujifilm

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen mit quadratischen Sofortbildern nicht per se eine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid: Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sofortbild = Polaroid? - Auch Fujifilm darf Sofortbild-Filme für quadratische Fotos verkaufen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid - Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (…BGH Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 184 Rn. 11 - Industrienähmaschinen; Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole, m. zahlr. w.N.).

    Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole, mwN).

    Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN).

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN).

    So muss das Produkt detailliert beschrieben und in der Regel das Produkt selbst vorgelegt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole, mwN).

    Rn. 127 Es ist aber auch zu berücksichtigten, dass die wettbewerbliche Eigenart als gering anzusehen sein oder entfallen kann, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei …

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Rn. 122 Der Senat kann als in Wettbewerbssachen erfahrener Spruchkörper die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen, weil nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN).

    Entscheidend für diese Beurteilung ist erneut der Gesamteindruck beider Produkte aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser in der realen Wettbewerbssituation nicht aufgrund eines aktiven Vergleichs des einen Produktes mit dem anderen handelt, sondern eines der Produkte aufgrund seiner Erinnerungen an den Gesamteindruck des anderen Produktes bewertet und einordnet (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon;… Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 4 Rn. 3.37a).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann auch verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege).

    Rn. 143 Damit muss das nachgeahmte Produkt eine gewisse Bekanntheit haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege, mwN).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Industrienähmaschinen - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Voraussetzungen für …

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 184 Rn. 11 - Industrienähmaschinen;… Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole, m. zahlr. w.N.).

    Eine Rufausnutzung erfolgt, wenn die Besonderheiten des Produkts der Nachahmung zugutekommen, weil der Verkehr sie mit ersterem verwechselt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 - Industrienähmaschinen;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.53 f, mwN).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, weil dieser von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Abzustellen ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Rn. 120 Für diese Annahme ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, weil dieser von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

  • LG Köln, 15.10.2019 - 31 O 145/18

    Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen stellt keine Herkunftstäuschung …

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Die Berufung der Kläger gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 145/18 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 71 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.10.2019 - Az. 31 O 145/18 -.

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot …

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Hot Sox (Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720) ausgeführt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet.
  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19
    Rn. 149 Soweit eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen Umständen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 - Viennetta), bestätigt dies das vorstehend dargelegte Ergebnis.
  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs"

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2 …

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

  • LG Köln, 10.04.2025 - 31 O 343/23
    Rn. 198 WRP 2020, 1489 Rn. 96 - Classic Border Logo).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 45/20

    Verlegematte

    Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat darüber hinaus bereits nicht die Marktbedeutung der Entgegenhaltungen dargelegt (BGH GRUR 2005, 600 (602) - Handtuchklemmen; OLG Köln 12.6.2020 - 6 U 265/19 Rn. 72, m.w.N.;… Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 3.77), insbesondere nicht die der über XXX abrufbaren "CCC", die eine Gestaltung wie die klägerische Entkopplungsmatte "B" aufzuweisen scheint (vgl. Abbildung auf S. 11 der Klageerwiderung, Bl. 61 GA), die der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.10.2021 (Bl. 269 GA) eingeblendeten Entkopplungsmatte sowie derjenigen Entkopplungsmatten, die auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Internetauszügen abgebildet sind.
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