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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6969
OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98 (https://dejure.org/1998,6969)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.1998 - 6 U 538/98 (https://dejure.org/1998,6969)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. November 1998 - 6 U 538/98 (https://dejure.org/1998,6969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ; Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Bodenwelle; Nutzungsausfallentschädigung; Mitverursachung wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges ; Anscheinsbeweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254 § 839; GG Art. 34; StVG § 7
    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW beim Durchfahren einer Bodenwelle; Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 04.05.1993 - 9 U 204/92
    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann aber nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektiven Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG Schleswig VersR 1989, 627 [OLG Schleswig 16.02.1989 - 11 U 283/87] ; OLG Hamm OLGZ 1994, 301, 303).

    Eine völlige Gefahrlosigkeit ist mit zumutbaren Mitteln aber nicht zu erreichen (OLG Hamm OLGZ 1994, 301, 303; VersR 1978, 64).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Grundsätzlich muß sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055).
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen - …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Es kann offenbleiben, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann anzunehmen wäre, wenn das klägerische Fahrzeug eine Bodenfreiheit von weniger als 10 cm aufgewiesen hätte, weil der Verkehrssicherungspflichtige mit allen Fahrzeugen zu rechnen hat, die nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StVZO und sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die allerdings eine Mindestbodenfreiheit nicht regeln, zum Straßenverkehr zugelassen sind und eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH, NJW 1991, 2824), oder dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellte (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 1033 [OLG Hamm 07.04.1992 - 9 U 8/92] ; VersR 1990, 1117; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1017 f. [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 18 U 171/92] ; OLG München, VersR 1977, 939).
  • OLG Hamm, 03.04.1990 - 9 U 220/89

    Fahrbahnschwellen; Verkehrsberuhigung; Straßenverkehrssicherungspflicht; …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Es kann offenbleiben, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann anzunehmen wäre, wenn das klägerische Fahrzeug eine Bodenfreiheit von weniger als 10 cm aufgewiesen hätte, weil der Verkehrssicherungspflichtige mit allen Fahrzeugen zu rechnen hat, die nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StVZO und sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die allerdings eine Mindestbodenfreiheit nicht regeln, zum Straßenverkehr zugelassen sind und eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH, NJW 1991, 2824), oder dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellte (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 1033 [OLG Hamm 07.04.1992 - 9 U 8/92] ; VersR 1990, 1117; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1017 f. [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 18 U 171/92] ; OLG München, VersR 1977, 939).
  • OLG Schleswig, 16.02.1989 - 11 U 283/87
    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann aber nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektiven Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG Schleswig VersR 1989, 627 [OLG Schleswig 16.02.1989 - 11 U 283/87] ; OLG Hamm OLGZ 1994, 301, 303).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1992 - 18 U 171/92

    Ansprüche des Fahrers eines tiefergelegten Fahrzeugs bei Bodenwellen in einem …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Es kann offenbleiben, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann anzunehmen wäre, wenn das klägerische Fahrzeug eine Bodenfreiheit von weniger als 10 cm aufgewiesen hätte, weil der Verkehrssicherungspflichtige mit allen Fahrzeugen zu rechnen hat, die nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StVZO und sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die allerdings eine Mindestbodenfreiheit nicht regeln, zum Straßenverkehr zugelassen sind und eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH, NJW 1991, 2824), oder dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellte (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 1033 [OLG Hamm 07.04.1992 - 9 U 8/92] ; VersR 1990, 1117; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1017 f. [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 18 U 171/92] ; OLG München, VersR 1977, 939).
  • LG Chemnitz, 16.01.1998 - 10 O 3613/97

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 10 O 3613/97, vom 16.01.1998 abgeändert:.
  • OLG Hamm, 07.04.1992 - 9 U 8/92

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Gefällesprung in der …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Es kann offenbleiben, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann anzunehmen wäre, wenn das klägerische Fahrzeug eine Bodenfreiheit von weniger als 10 cm aufgewiesen hätte, weil der Verkehrssicherungspflichtige mit allen Fahrzeugen zu rechnen hat, die nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StVZO und sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die allerdings eine Mindestbodenfreiheit nicht regeln, zum Straßenverkehr zugelassen sind und eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH, NJW 1991, 2824), oder dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellte (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 1033 [OLG Hamm 07.04.1992 - 9 U 8/92] ; VersR 1990, 1117; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1017 f. [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 18 U 171/92] ; OLG München, VersR 1977, 939).
  • KG, 22.03.1976 - 12 U 2019/75

    Verkehrssicherungspflicht; Kanaldeckel; Herausragen; Straße; Betriebserlaubnis; …

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Grundsätzlich darf er nämlich darauf vertrauen, dass das nach den straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen zugelassene Kraftfahrzeug bei angepasster Geschwindigkeit nicht aufgrund von Unebenheiten des Fahrweges beschädigt werden wird, und der Straßenverkehrssicherungspflichte deswegen dafür zu sorgen hat, dass im Rahmen des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses Fahrzeuge beim Befahren der Straße nicht mit dem Fahrzeugboden auf Unebenheiten hängenbleiben und hierdurch beschädigt werden (OLG Hamm, VersR 1979, 1033; KG, OLGZ 76, 452, 453; Senat, Urteil vom 09.04.1997, Az.: 6 U 2922/96).
  • OLG Hamm, 09.06.1978 - 9 U 230/77
    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98
    Grundsätzlich darf er nämlich darauf vertrauen, dass das nach den straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen zugelassene Kraftfahrzeug bei angepasster Geschwindigkeit nicht aufgrund von Unebenheiten des Fahrweges beschädigt werden wird, und der Straßenverkehrssicherungspflichte deswegen dafür zu sorgen hat, dass im Rahmen des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses Fahrzeuge beim Befahren der Straße nicht mit dem Fahrzeugboden auf Unebenheiten hängenbleiben und hierdurch beschädigt werden (OLG Hamm, VersR 1979, 1033; KG, OLGZ 76, 452, 453; Senat, Urteil vom 09.04.1997, Az.: 6 U 2922/96).
  • OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen …

    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - 4 U 146/16

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde für Kraftfahrzeugschäden infolge …

    In der Rechtsprechung wurde mehrfach entschieden, dass sich ein Autofahrer, der infolge einer mangelhaften Straße einen Schaden erleidet, regelmäßig die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (vgl. § 7 Abs. 1 StVG) anrechnen lassen muss (OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Celle NZV 2007, 569; OLG Jena MDR 2009, 1391; Scheidler NZV 2011, 422, 425).
  • OLG Koblenz, 03.03.2008 - 12 U 1255/07

    Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Unfälle durch Straßenschäden

    Bei solchen Schlaglöchern kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, mit solchen Unebenheiten in der Fahrbahn müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69 ; OLG Dresden DAR 1999, 122 ; OLG Naumburg NJ 1997, 432; LG Dresden DAR 2000, 480 ; LG Chemnitz DAR 1998, 144 ; LG Augsburg ZfS 1991, 404).
  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle…, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2007 - 2 U 12/06

    Amtshaftung: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde …

    Die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landesstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern (st. Rspr., siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998, DAR 1999, 122).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2024 - 2 U 10/24
    Die Rechtsprechung hat daher die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angenommen bei einem mit 20 cm außergewöhnlich tiefen Schlagloch in einer wichtigen innerstädtischen Durchfahrtsstraße (OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007 - 8 U 199/06 -, NJW-RR 2007, 972 = MDR 2007, 1075 m. u. N.; OLG Naumburg, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 10 U 13/12 -, MDR 2013, 91) oder einer Kreisstraße (OLG Naumburg, Urteil vom 16. April 1997 - 5 U 266/96 -, NJ 1997, 432), sowie bei einem quer verlaufenden Absatz im Straßenbelag in entsprechender Höhe (OLG Jena, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 3 U 964/01 -, DAR 2003, 69; OLG Dresden, Urteil vom 16. November 1998 - 6 U 538/98 -, DAR 1999, 122).

    Während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: früher OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396 OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt ein wohl überwiegender Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 - 11 U 76/13 unter Hinweis auf: OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle…, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rdnr. 7 bei juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80 - 100 cm durchmessendes Schlagloch).

  • OLG Naumburg, 05.10.2012 - 10 U 13/12

    Amtshaftung: Bloßes Aufstellen eines Warnschildes bei einer Schlaglochtiefe ab 20 …

    Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06; OLG Koblenz, 12 U 1255/07; OLG Dresden, 6 U 538/98; OLG Jena, 3 U 964/01, alle zitiert nach juris).
  • LG Aachen, 01.10.2015 - 12 O 87/15

    Verkehrssicherungspflichten der Behörde bei Bodenwelle auf Autobahn

    Jedenfalls bei wichtigen Straßen muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Körperschaften und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz erheblichen Niveau-unterschiede vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 - 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972; OLG Jena DAR 2003, 69; OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Naumburg NJ 1997, 432; OLG Nürnberg DAR 1996, 59; LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch; LG Chemnitz DAR 1998, 144; LG Augsburg ZfS 1991, 404).
  • OLG Dresden, 22.10.2003 - 6 U 870/03

    Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht; Umfang der …

    Die einfache Betriebsgefahr setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 25% an (s. nur Urteil vom 16.11.1998, Az.: 6 U 538/98, DAR 1999, 122) .
  • OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 7/07

    Verkehrssicherungspflicht: Beweis des ersten Anscheins eines glättebedingten …

    (1) Die der Beklagten zu 1) auf ihrem Klinikgelände obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, den Verkehr auf ihrem Gelände möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße und Wege sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern (st. Rspr., siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998, DAR 1999, 122).
  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 158/12
  • LG Zwickau, 27.07.2010 - 2 O 936/09

    Schadensersatzverpflichtung einer Kommune für Fahrzeugschaden durch Schlagloch

  • LG Chemnitz, 16.01.1998 - 10 O 3613/97

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im …

  • OLG Frankfurt, 14.08.2014 - 14 U 55/14

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Schlaglöchern auf einer Straße

  • LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
  • OLG Hamm, 13.04.2022 - 11 U 39/21

    Amtshaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von …

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