Rechtsprechung
| OLG Köln, 14.01.2011 - 6 U 77/10 |
Kurzfassungen/Presse
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Logistep-Ergebnisse in P2P-Fällen tauglich
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.03.2010 - 28 O 703/08
- OLG Köln, 14.01.2011 - 6 U 77/10
Wird zitiert von ... (4)
- LG Köln, 30.03.2011 - 28 O 716/10
Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder
Auch insofern liegt die Darlegungslast nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Anschlussinhaber (so etwa OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, 6 U 77/10). - LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 346/12
Filesharing - einfaches Bestreiten der Täterschaft bei einem Familienanschluss …
Angesichts dieses konkreten Sachvortrags hätte es dem Beklagten oblegen, einzelfallbezogene Zweifel aufzuzeigen, dass die von der Klägerinnen vorgelegten Ermittlungen unzutreffend sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, 6 U 77/10). - LG Köln, 02.03.2011 - 28 O 770/10
Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke i.R. der …
Angesichts dieses konkreten Sachvortrags hätte es dem Beklagten oblegen, einzelfallbezogene Zweifel aufzuzeigen, dass die von der Klägerin vorgelegten Ermittlungen unzutreffend sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, 6 U 77/10). - LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16
Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum …
Angesichts dieses konkreten Sachvortrags hätte es dem Beklagten oblegen, einzelfallbezogene Zweifel aufzuzeigen, dass die von der Klägerin vorgelegten Ermittlungen unzutreffend sind (vgl. LG Köln…, Urteil vom 05.06.2013, 28 O 346/12 zit. Juris Rn. 38, OLG Köln, Urteil vom 14.01.2011, 6 U 77/10).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-6 U 77/10 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
Formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung eines Vertrages über …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10
as) Anders als Teile der Literatur steht hierzu der BGH, dessen gefestigter Recht- - sprechung sich der Senat insoweit anschließt, auf dem Standpunkt, der - durch die Schuldrechtsreform als 8 309 Nr. 9a ) BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommenen - Vorschrift des 8 11 Nr. 12 a) AGBG lasse sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls bei den vom Gesetzgeber als prototypisch angesehenen Regelfällen langdauernder Warenlieferungen (wie etwa einem Zeitschriftenbezugsvertrag) eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unwirksam ist, wenn besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine nur kürzere Laufzeit sprechen, fehlen (BGHZ 100, 373 ff. = NIW 1987,. 2012 ff. = juris Rn 19 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 27 für den mit dem vorliegenden Fall weitgehend identischen Fall der Verwendung einer inhaltsgleichen Klausel durch einen Provider, der - anders als die Beklagte - aber nicht zugleich selbst Netzbetreiber ist).Bei seiner Beurteilung eindeutig im Vordergrund steht aber die-in der Sache auch zutreffende - Auffassung des BGH, dass der Gesetzgeber gemeint gehabt habe, Vertragslaufzeiten von 24 Monaten sollten generell nur "aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen" nach der damaligen - heute durch § 307 Abs. 1 BGB ersetzten - Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ausnahmsweise unwirksam sein können (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 27).
Zudem entstehen neue Technologien jedenfalls auch nicht so kurzfristig, dass der Kunde sie nicht in seine Überiegungen einbeziehen kann (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 32).
Schon deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden und führt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Beklagten, wenn dem technischen Fortschritt bei dem Ausbau der Netze durch eine Möglichkeit zur entsprechenden Anpassung der jeweiligen Vertragsbedingungen Rechnung getragen wird, wie sie in der genannten Klausel vorgesehen war oder heute möglicherweise in einer entsprechenden - dem Senat allerdings inhaltlich nicht einmal bekannten - Nachfolgeregelung vorhanden sein mag 5 (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 33).
Tut er das und deckt seinen Bedarf nicht über eines der zahlreich angebotenen Prepaid-Modelle, erscheint es gerechtfertigt, auch dieses Risiko dem Vertragspartner des Verwenders zuzuweisen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 34).
Der Vertragspartner muss auch die Mobilfunkleistungen nicht in Anspruch nehmen; er ist lediglich zur Zahlung der monatlichen Beträge verpflichtet (OLG Hamm, MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 30).
Eine signifikant höhere Belastung ist aber auch bei einem durchschnittlichen Mobilfunktarif nicht zu erwarten (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 31).
(3) Auf der Seite der Beklagten ist bei der Abwägung deren Planungs- und Amortisatiationsinteresse zu berücksichtigen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 35).
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, warum für Mobilfunkverträge etwas anderes gelten sollte, sind nicht zu erkennen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 39).
- BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10
Denn der BGH hat auch in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1996 (BGH NJW 1997, 739 f. = juris Rn 15) seine alte Rechtsprechung fortgeführt, ohne erneut ausdrücklich auf solche Verträge abzustellen, die der Gesetzgeber als Regelfälle erkannt hat.In seiner Entscheidung zu den Fitnessstudioverträgen (BGH NJW 1997, 739 f. = juris Rn 19) hat der Bundesgerichtshof allerdings schon im Jahr 1997 einen Monatsbeitrag von 50, 00 bis 100, 00 DM nicht als besonders gravierende Belastung angesehen.
- BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86
Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10
a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift 'neben 8 309 Nr. 9 BGB ist allgemein anerkannt (BGHZ 100, 373 ff. = NJW 1987, 2012 ff. = juris Rn 14 m.w.N.).as) Anders als Teile der Literatur steht hierzu der BGH, dessen gefestigter Recht- - sprechung sich der Senat insoweit anschließt, auf dem Standpunkt, der - durch die Schuldrechtsreform als 8 309 Nr. 9a ) BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommenen - Vorschrift des 8 11 Nr. 12 a) AGBG lasse sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls bei den vom Gesetzgeber als prototypisch angesehenen Regelfällen langdauernder Warenlieferungen (wie etwa einem Zeitschriftenbezugsvertrag) eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unwirksam ist, wenn besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine nur kürzere Laufzeit sprechen, fehlen (BGHZ 100, 373 ff. = NIW 1987,. 2012 ff. = juris Rn 19 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 27 für den mit dem vorliegenden Fall weitgehend identischen Fall der Verwendung einer inhaltsgleichen Klausel durch einen Provider, der - anders als die Beklagte - aber nicht zugleich selbst Netzbetreiber ist).
- BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91
Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10
aa) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist im Sinne dieser Vorschrift unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich | zuzugestehen (BGHZ 120, 108 ff. = NJW 1993, 326 ff. = juris Rn 31 m.w.N.). - LG Düsseldorf, 15.07.2009 - 12 O 460/08
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10
Klausel durch das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom - 17. Juni 2009 - 12 O 460/08 - in entsprechenden Nachfolgeregelungen ihrerseits eine jederzeitige Änderung der Vertragsbedingungen vorbehalten habe, wodurch sie - ungeachtet des dem Verbraucher gegen ihm nachteilige Änderungen zugleich eingeräumten Widerspruchsrechts - letztlich jedenfalls auch schon selbst zeige, dass sich die Rahmenbedingungen für Mobilfunkverträge angesichts der rasanten technischen Entwicklung derart schnell änderten, dass sie ihrerseits für die Stabilität der Vertragsbedingungen nicht garantieren könne.
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