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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.09.1997 - 6 U 85/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8734
OLG Hamm, 18.09.1997 - 6 U 85/97 (https://dejure.org/1997,8734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.1997 - 6 U 85/97 (https://dejure.org/1997,8734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 1997 - 6 U 85/97 (https://dejure.org/1997,8734)
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    AKB § 13 Nr. 5 S. 5

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 6 U 190/98

    Ersatz eines vom Versicherungsnehmer eingeholten Sachverständigengutachtens zum …

    Gegen die Wirksamkeit dieser seit einigen Jahren von Zahlreichen Versicherern verwandten Regelung, mit der in den Fällen, in denen das beschädigte Fährzeug unrepariert veräußert wird, die aus dem Haftpflichtrecht geläufige Anrechnung des Restwertes auf den Wiederbeschaffungswert erreicht werden soll, bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurteil 6 U 85/97 vom 18.09.1997).
  • LG Dortmund, 10.12.2008 - 22 O 109/07

    Wirksamkeit einer die Erstattung der Reparaturkosten nur nach einer fachgerechten …

    Nach zutreffender und herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Frankfurt, aaO, OLG Hamm RuS 1998, 185;… Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 17) wird die Beschränkung der Entschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert bis zum Nachweis einer qualifizierten Reparatur mangels relevanter Abweichung vom Schadensersatzrecht nicht für unwirksam gehalten.
  • AG Mönchengladbach, 25.02.2003 - 5 C 587/02

    Anspruch aus einem Versicherungsvertrag auf Ersatz des Schadens an einem Auto; …

    Rn. 25 Viertens, sind auch nach § 249 S. 2 BGB a. F. fiktive Reparaturkosten nur bis zur Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1992, AZ VI ZR 142/91; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.1998, AZ: 15 U 269/97; OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1997, AZ: 6 U 85/97).
  • AG Köln, 12.08.2008 - 262 C 14/08

    Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des PKW, kann der …

    Rn. 25 Es ist dem Kläger zuzugeben, daß die Formulierung in § 13 Nr. 5 Satz 5 AKB in der dem Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1997 (R + S 1998, Seite 185) zugrunde liegenden Fassung, wo es heißt: "bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt ist die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt" noch klarer ist als die hier getroffene Regelung.
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