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| FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 6 V 280/08 A(K,G,U,F) |
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Nachträgliche Korrektur von Einkommensbeträgen bei verdeckter Gewinnausschüttung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.02.2005 - I R 70/04
Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 6 V 280/08
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2005 I R 70/04, BStBl. II 2005, 882). - BFH, 06.04.2005 - I R 15/04
Konzessionsabgabe einer Versorgungs-GmbH
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 6 V 280/08
Rn. 45 Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-) veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2005 I R 15/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 196).
- FG Düsseldorf, 09.07.2008 - 6 V 1838/08
Aufhebung eines Beschlusses nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei Zusendung eines …
Rn. 2 Die Antragstellerin hatte unter dem 25.01.2008 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der im Rubrum bezeichneten Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheide gestellt (Aktenzeichen 6 V 280/08 A), den der Senat mit Beschluss vom 23.04.2008 abgelehnt hat.Insbesondere habe der Senat die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 28.09.2007 (6 K 202/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 426), auf die die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.04.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 hingewiesen habe, nicht gewürdigt.
Rn. 11 unter Aufhebung des Beschlusses 6 V 280/08 A vom 23.04.2008 gemäß § 69 Abs. 6 FGO erneut die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den 31.12.2000 bis 2004, gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 27 Abs. 2 ff. KStG zum 31.12.2001 und gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG, sämtlich ergangen zur Steuernummer 119/5711/0748, anzuordnen.
Rn. 17 Das Gericht sieht keinen Anlass, den Beschluss vom 23.04.2008 deshalb aufzuheben oder zu ändern (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO), weil die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen keine Gelegenheit gehabt hätte, zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.04.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 A (bei Gericht eingegangen am 16.04.2008) Stellung zu nehmen.
Da die Entscheidung des Senats in der Sache 6 V 280/08 A am 23.04.2008 erging und am 05.05.2008 zur Post gegeben wurde, konnten die Schriftsätze vom 29.04.2008 (Vorlage beim Vorsitzenden als Berichterstatter am 06.05.2008) und vom 13.05.2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Rn. 18 Die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses 6 V 280/08 A vom 23.04.2008 kommt auch gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht in Betracht.
Rn. 19 Der Vortrag der Antragstellerin sowohl in den Schriftsätzen vom 29.04.2008 und vom 13.05.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 A sowie das Vorbringen mit dem Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 23.04.2008 (Schriftsatz vom 26.05.2008) rechtfertigen die entsprechende Aufhebung oder Änderung des Beschlusses des Gerichts nicht.
Rn. 21 Unter Berücksichtigung der detaillierten Aussage des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin vom 06.12.2006 beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf dürfte der Behauptung der Antragstellerin in dem Schreiben vom 13.05.2008 (in dem Verfahren 6 V 280/08 A), die Aussage sei unter Druck durch Drohung mit Verhaftung und Presse zustande gekommen, keine erhebliche Bedeutung zukommen.
- FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16
Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und …
Rn. 110 Bei dem Dritten kann es sich auch um einen Treuhänder oder einen Rechtsträger im Ausland handeln, z. B. eine dortige Domizilgesellschaft (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris).Rn. 166 ccc) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland - mangels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001 3V K 1168/99, Juris;… BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638);.
Rn. 179 eee) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften i. S. v. § 41 Abs. 2 AO (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001, Juris;… BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638);.
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