Rechtsprechung
| FG Köln, 04.12.1992 - 6 V 669/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1993, 282
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 24.08.2001 - VI R 42/94
Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 betrifft nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt werden (ebenso FG Köln, Beschluss vom 4. Dezember 1992 6 V 669/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 282, und Urteil vom 23. August 1996 6 K 3936/92, EFG 1997, 853;… Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 239 Anm. 6;… Hundt-Eßwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 239 AO 1977 Rz. 15;… Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, 10. Aufl., § 239 Rz. 6). - FG Baden-Württemberg, 04.07.2002 - 14 K 148/97
Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung eines …
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 04. Dezember 1992 - 6 V 669/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 282) komme es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens nicht mehr an, wenn die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen bereits zu laufen begonnen habe, bevor das Strafverfahren eingeleitet worden sei.Im vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 04. Dezember 1992, a.a.O., werde die Frage des Eintritts der Verjährung nur aufgrund der Regelung in § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO geprüft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 04. Dezember 1992 - 6 V 669/92 (EFG 1993, 282) vertretene Auffassung in seinem Urteil vom 24. August 2001 - VI R 42/94 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1629 = Der Betrieb 2001, 2585 = Betriebsberater 2001, 2361) bestätigt und § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO dahin ausgelegt, dass der zweite Halbsatz dieser Bestimmung nur Strafverfahren betrifft, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt worden sind.
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