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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53933
OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18 (https://dejure.org/2018,53933)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2018 - 6 W 117/18 (https://dejure.org/2018,53933)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. März 2018 - 6 W 117/18 (https://dejure.org/2018,53933)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung …

    Auszug aus OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18
    Die Bürgschaft trägt ihren Rechtsgrund in sich und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Hauptschuld gültig (BGH, Urteil vom 10.2.2000 - IX ZR 397/98; Urteil vom 8.3.2001 - IX ZR 236/00).
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18
    Die Bürgschaft trägt ihren Rechtsgrund in sich und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Hauptschuld gültig (BGH, Urteil vom 10.2.2000 - IX ZR 397/98; Urteil vom 8.3.2001 - IX ZR 236/00).
  • BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18
    Das ergibt sich daraus, dass auch Vollstreckungsbescheide der vollen formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. hierzu z. B.: BGH, Urteil vom 9.2.1999 - VI ZR 9/98).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den …

    Mit seiner am 19. Juni 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18. August 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2018 (6 W 117/18) sowie hilfsweise gegen Ziffer 2 des seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2018 (6 W 117/18).

    Das Oberlandesgericht Dresden wies die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2018 (6 W 117/18) zurück.

    Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. April 2018 (6 W 117/18), dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Mai 2018, als unbegründet zurück, wobei unter Ziffer 2 des Beschlusses die Kosten des Rügeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 88-IV-18

    Verfassungswidrige Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine …

    Das Oberlandesgericht Dresden wies die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22. März 2018 sowie die anschließende Anhörungsrüge mit Beschluss vom 30. April 2018 (6 W 117/18) als unbegründet zurück und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rügeverfahrens unter Verweis auf § 97 Abs. 1 ZPO auf.

    Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2018 (3 W 549/18) beruht auf einer willkürlichen Auslegung der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts vom 30. April 2018 (6 W 117/18) und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 65-IV-21

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung der …

    Ein erster Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage blieb in allen Instanzen erfolglos (Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2017 - 07 O 1337/17; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März und 30. April 2018 - jeweils 6 W 117/18); eine anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2019 (Vf. 61-IV-18).

    Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2021 (6 W 117/18) als unbegründet zurück.

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