Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 93 ZPO, § 12 UWG, § 18 MarkenG
Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Markenrechtsverletzung: Erfordernis vorheriger Abmahnung des Markenverletzers bei Geltendmachung eines Sequestrationsanspruchs neben einem Unterlassungsanspruch - Judicialis
UWG § 12
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 12
Erforderlichkeit einer Abmahnung zur Durchsetzung eines Sequestrationsanspruchs zur Durchsetzung eines dem Markeninhaber zustehenden Vernichtungsrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Markenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens bei Sequestration
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 29.06.2005 - 6 O 157/05
- OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05
Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05
Im Rahmen der Kostenentscheidung ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Sequestrationsanspruch, mit dem die Durchsetzung des dem Markeninhaber zustehenden Vernichtungsanspruchs (§ 18 MarkenG) gesichert werden soll, bestand, weil ohne Sequestration die Gefahr gedroht hätte, dass die Antragsgegnerin die bei ihr vorhandenen Verletzungsgegenstände veräußern oder sonst beiseite schaffen könnte (vgl. auch Beschluss des Senats vom 24.10.2005 - 6 W 149/05).
- OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag …
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen. - OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 6 W 59/15
Kostenwiderspruch nach erfolglosem Sequestrationsantrag hinsichtlich anderer …
Rn. 6 Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR 2006, 264; Beschlüsse vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10; veröffentlicht bei juris) die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen. - LG Düsseldorf, 22.10.2013 - 4a O 53/13
Nevirapin
Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entfällt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise (für den Sequestrationsanspruch), sondern insgesamt, das heißt auch für den gleichzeitig eingeklagten Unterlassungsanspruch (…Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 4. Auflage, Rz. 718; OLG Frankfurt/Main, InstGE 6, 51 - Sequestrationsanspruch). - LG Düsseldorf, 24.03.2011 - 4b O 249/10
Escitalopram
Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entfällt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise (für den Sequestrationsanspruch), sondern insgesamt, d.h. auch für den gleichzeitig eingeklagten Unterlassungsanspruch (OLGR Düsseldorf 1998, 270-272; OLG Hamburg, WRP 1988, 47; OLG Frankfurt/Main, InstGE 6, 51 - Sequestrationsanspruch). - LG Düsseldorf, 30.09.2011 - 4b O 184/10
Escitalopram II
Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entfällt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise (für den Sequestrationsanspruch), sondern insgesamt, d.h. auch für den gleichzeitig eingeklagten Unterlassungsanspruch (OLGR Düsseldorf 1998, 270-272; OLG Hamburg, WRP 1988, 47; OLG Frankfurt/Main, InstGE 6, 51 - Sequestrationsanspruch).
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