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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.04.1986 - 6 W 273/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3915
OLG Koblenz, 29.04.1986 - 6 W 273/86 (https://dejure.org/1986,3915)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.04.1986 - 6 W 273/86 (https://dejure.org/1986,3915)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. April 1986 - 6 W 273/86 (https://dejure.org/1986,3915)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1089
  • ZIP 1986, 1120
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • RG, 04.02.1943 - II 94/42

    1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein …

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.1986 - 6 W 273/86
    Die Rechtssicherheit gebietet es lediglich, dass der Anfechtungsberechtigte die Klage ohne vermeidbare Verzögerungen mit der ihm zuzumutenden Beschleunigung erhebt (vgl. RGZ 170, 358 (380); OLG Düsseldorf, BB 1982, 1074 (1075);… Koppensteiner, in: Rowedder, GmbHG, § 47 Rdnr. 112).
  • OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03

    Kündigung eines Dienstverhältnisses "aus wichtigem Grund"; Als unberechtigt zu …

    Insbesondere der Widerspruch gegen Gesellschaftervorgaben zur Geschäftspolitik stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft dar (s. a. OLG Koblenz ZIP 1986, S. 1120 f.).
  • OLG Hamm, 01.02.1995 - 8 U 148/94
    Auch nach Scheitern der Verhandlungen ist dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter eine angemessene Bedenkzeit zuzubilligen, während deren Laufs er das Für und Wider einer Klage abwägen kann (so: BGH ZIP 86, 1120;… Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG , § 45 Rdn. 143).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 6 U 78/97
    Ebenso ist die Anwendung der Monatsfrist dann nicht angebracht, wenn sich die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter im Anschluß an die Beschlußfassung auf Verhandlungen über die Behandlung der Angelegenheit eingelassen haben; denn gerade in Anbetracht der personalistischen Prägung der GmbH wäre es verfehlt, dem Gesellschafter während der Dauer solcher, auf eine wünschenswerte einvernehmliche Konfliktlösung gerichteter Verhandlungen zur Erhebung der Anfechtungsklage zu zwingen (vgl. BGHZ 104, 66, 71 ; BGHZ 111, 224, 226 ; BGH NJW 1993, 129, 130; OLG Koblenz ZIP 1986, 1120 ;… Scholz/K. Schmidt, a.a.O.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O.;… Lutter/Hommelhoff, a.a.O.).
  • LG Karlsruhe, 29.04.1998 - O 120/96

    Gesellschaftsrecht; wechselseitige Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

    Ein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ist gegeben, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn seine weitere Geschäftsführertätigkeit aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist (vgl. für die Geschäftsführerabberufung: § 38 Abs. 2 GmbHG;… ferner, auch für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rn.38 ff. u. Rn.57 ff.), wozu, wie in der Rspr. anerkannt, auch der Fall gehört, daß bei Bestellung von zwei oder mehreren Geschäftsführern das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen (BGH v. 27.10.1983 -- II ZR 31/83, WM 1984, 29; v. 24.2.1992 -- II ZR 79/91, WM 1992, 731 = GmbHR 1992, 299; OLG Koblenz v. 29.4.1986 -- 6 W 273/86, ZIP 1986, 1120;… Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rn.53).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1999 - 15 U 238/97

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Bestellung eines …

    Sind zwei oder mehrere Gesellschafter so zerstritten, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zum Zerwürfnis beigetragen hat (BGH NJW-RR 1992, 993, 994 [BGH 24.02.1992 - II ZR 79/91]; BGH WM 1984, 29; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1089, 1090) [OLG Koblenz 29.04.1986 - 6 W 273/86].
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