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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.01.2001 - 6 W 69/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9096
OLG Hamburg, 04.01.2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Addition von Arbeitseinkommen und von einem Schuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld zwecks Pfändung; Anfechtbarkeit von Entscheidungen über einen Antrag eines Treuhänders; Einbeziehung eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse als Entscheidungsmerkmal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 793 § 850a; InsO § 6 Abs. 1
    Instanzenzug gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2004 (…aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZInsO 2000, 499, 501; OLG Köln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53;… HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 10;… MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64).
  • OLG Stuttgart, 23.10.2001 - 8 W 483/01

    Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeit bei der Berechnung des pfändbaren …

    Nachdem das LG eine Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage des § 793 I ZPO getroffen hat, hält der Senat in Übereinstimmung mit OLG Köln (NZI 2000, 590 = InVo 2000, 422 = ZIP 2000, 2074) und OLG Hamburg (NZI 2001, 320) eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde nach §§ 568 II 1, 793 II ZPO (in Verbindung mit § 4 InsO) für statthaft.

    Der Senat teilt - unter Bezugnahme auf die dortigen Begründungen - die Rechtsansicht des OLG Köln (NZI 2000, 590 = InVo 2000, 422 = ZIP 2000, 2074; NJW-RR 2001, 191 = NZI 2000, 529 = InVo 2000, 420 = ZInsO 2000, 499), OLG Frankfurt / Main (NJW-RR 2001, 189 = NZI 2000, 531 = InVo 2000, 424) und OLG Hamburg (NZI 2001, 320), dass die Entscheidung über die Höhe des dem Schuldner zu belassenden Arbeitseinkommens dem Rechtspfleger des Insolvenzgerichts zusteht, aber mangels ausdrücklicher Zulassung eine sofortige Beschwerde (§ 6 InsO) nicht eröffnet ist; als zulässiger Rechtsbehelf steht nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung mit der Folge, dass der Richter des Insolvenzgerichts abschließend in eigener Zuständigkeit über die Einwendungen des Schuldners und des Treuhänders gegen den Rechtspflegerbeschluss zu entscheiden hat.

  • OLG Celle, 28.05.2001 - 2 W 65/01

    Rechtsmittel gegen Entscheidung über Antrag auf Heraufsetzung eines …

    Im Hinblick auf das Fehlen einer Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit der Frage, ob Beschlüsse über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass nach Auffassung mehrerer anderer Oberlandesgerichte gegen derartige Entscheidungen ein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO - entgegen der hier zumindest inzident vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht statthaft ist, weil eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Beschwerde i. S. d. § 6 Abs. 1 InsO fehlt (s. hierzu OLG Frankfurt/M., ZInsO 2000, 614 = NZI 2000, 531 = DZWIR 2000, 32; OLG Hamburg, Beschl. v. 4. Januar 2001 - 6 W 69/00 - OLG Köln, ZInsO 2000, 499, dazu Grote, ZInsO 2000, 490 f.; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 = ZIP 2000, 274 = NZI 2000, 590).
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