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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6267
OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93 (https://dejure.org/1994,6267)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.01.1994 - 6 WF 91/93 (https://dejure.org/1994,6267)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. Januar 1994 - 6 WF 91/93 (https://dejure.org/1994,6267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch; Unterhaltsberechtigter; Sozialhilfe; Prozeßkostenhilfe; Gerichtskostenvorschußfreiheit; Klagebefugnis; Stufenklage; Sozialhilfeleistungen

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93
    Mutwillig - und damit nicht prozeßkostenhilfefähig - ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf einem billigerem Weg erreichen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.1989 - 6 WF 155/89 - und vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93;… Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rn. 481;… Zöller-Philippi, ZPO , 18. Aufl., § 114 , Rn. 30 ff jeweils mit weit. Nachw.).

    Der Senat verweist wegen der Rechtslage aufgrund dieser Vorschrift bezüglich der Klagebefugnis eines Unterhaltsberechtigten auf seinen Beschluß vom 14.12.1993, a.a.O., mit weit.

  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 25/85

    Umfang der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93
    Zwar ist die Aktivlegitimation der Antragstellerin für diesen Teil ihres Unterhaltsanspruchs - wie schon nach der vor Inkrafttreten der Neufassung des § 91 BSHG bestehenden Rechtslage (vgl. BGH, FamRZ 1986, 568 ; 1991, 1117) - bestehen geblieben (vgl. Strohal, DAVorm 1993, 1033, 1038).
  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 117/89

    Rechtsstellung des Landes nach Übergang eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93
    Zwar ist die Aktivlegitimation der Antragstellerin für diesen Teil ihres Unterhaltsanspruchs - wie schon nach der vor Inkrafttreten der Neufassung des § 91 BSHG bestehenden Rechtslage (vgl. BGH, FamRZ 1986, 568 ; 1991, 1117) - bestehen geblieben (vgl. Strohal, DAVorm 1993, 1033, 1038).
  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89

    Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93
    Angesichts der nunmehr gemäß § 91 III S.2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit (vgl. § 2 I GKG und OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417 .418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufender Sozialhilfe in Höhe von 280, 00 DM monatlich - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig im Sinn.
  • OLG Saarbrücken, 19.01.1995 - 6 WF 8/95

    Prozeßkostenhilfe für Klage eines Sozialhilfeempfängers auf künftigen Unterhalt

    Angesichts der gemäß § 91 Abs. 3 S. 3 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, auch künftigen, also derzeit noch nicht übergegangenen Unterhalt des Sozialhilfeempfängers im eigenen Namen einzuklagen, beurteilen beide Senate des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.12.1993, 6 WF 84/93 = FamRZ 1994, 636 , vom 07.01.1994, 6 WF 91/93 und 6 WF 1/94, vom 03.05.1994, 6 WF 23/94, vom 01.07.1994, 6 WF 54/94 und 22.12.1994, 6 WF 90/94; 9. Senat, Beschluß vom 07.09.1994, 9 WF 84/94) das auf Unterhaltszahlung gerichtete Klagebegehren des Unterhaltsgläubigers als mutwillig, sofern diesem - wie hier - laufend Sozialhilfe in einer Höhe gewährt wird, welche den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigt (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1994, 970, 971; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224;… vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl.;… § 11 4 Rz. 40a; a. A.: etwa OLG Hamm, FamRZ 1994, 1533 ; Seetzen, NJW 1994, 2506).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.1995 - 9 WF 1/95

    Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei …

    Angesichts der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG für den, Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, künftigen, also noch nicht übergegangenen Unterhalt des Sozialhilfeempfängers im eigenen Namen einzuklagen, beurteilen beide Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts (Senat, Beschluß vom 7. September 1994 - 9 WF 84/94- 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - 6 WF 84/93 >FamRZ 1994, 636<, 7. Januar 1994 - 6 WF 91/93, 6 WF 1/94, 3. Mai 1994 - 6 WF 23/94, 1. Juli 1994 - 6 WF 54/94 - und 22. Dezember 1994 - 6 WF 90/94) das auf Unterhaltszahlung gerichtete Klagebegehren des Unterhaltsgläubigers als mutwillig, sofern diesem - wie hier - fortlaufend Sozialhilfe in einer Höhe gewährt wird, die den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigt (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1994, 970, 97 1;… OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224, für die vorliegend gegebene Fallgestaltung auch: Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl. (1995), § 114 Rdn. 40 a;… a.A. etwa OLG Hamm FamRZ 1994, 1533 , Seetzen, a.a.O., 2506).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.1994 - 6 WF 54/94

    Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei …

    Eine verständige, nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftige Partei würde nämlich unter diesen Umständen - insbesondere in Anbetracht des ohne zeitliche Begrenzung gewährten, den in Rede stehenden Unterhaltsbedarf deckenden Sozialhilfebezugs - davon absehen, den entsprechenden Anspruch auf künftigen Unterhalt in gleicher Weise, d.h. durch Erhebung einer Klage im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko, zu verfolgen (vgl. hierzu: Senatsbeschlüsse vom 14.12.1993, 6 WF 84/93 = FamRZ 1994, 636, vom 07.01.1994, 6 WF 91/93.
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