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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24324
VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931 (https://dejure.org/2012,24324)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2012 - 6 ZB 11.931 (https://dejure.org/2012,24324)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 6 ZB 11.931 (https://dejure.org/2012,24324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Übernahme als Berufssoldat; dienstliche Beurteilung; Bestandskraft; Änderung der Rechtslage (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erwächst die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochten wird, in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise entsprechend den Grundsätzen des § 44 VwVfG nichtig ist (u.a. BVerwG vom 23.2.2010 Az. 1 WB 36/09 BVerwGE 136, 119/121).

    Hinzu kommt die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahl- und Perspektivbestimmungsverfahren genommen werden kann (BVerwG vom 23.2.2010 a.a.O.).

    Nachdem der Kläger seine dienstliche Beurteilung nicht fristgerecht im Wehrbeschwerdeverfahren angefochten hat, bleibt es bei deren Bestandskraft (vgl. BVerwG vom 23.2.2010 BVerwGE 136, 119/124, 125).

    Rn. 12 Nach Eintritt der Bestandskraft kann ein Soldat nur unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG eine Entscheidung über eine Änderung oder Aufhebung der Beurteilung beanspruchen (BVerwG vom 23.2.2010 BVerwGE 136, 119/121).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931
    Rn. 11 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 26. Mai 2009 (Az. 1 WB 48/07 BVerwGE 134, 59 ff.) entschieden, dass die durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6) eingeführten Richtwertvorgaben und die ihrer Umsetzung dienenden Verfahrensregelungen (insbesondere über Abstimmungsgespräche) nicht allein auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften hätten eingeführt werden können, sondern einer normativen, zumindest verordnungsrechtlichen Grundlage bedurft hätten, aus der sich die wesentlichen Elemente des neuen Systems ergäben (BVerwGE 134, 59/64).

    Allerdings hat es in dieser Entscheidung auch betont, dass die Bestandskraft der bisher auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems erstellten und unanfechtbar gewordenen Beurteilungen unberührt bleibe (BVerwGE 134, 59/82).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 (a.a.O.) nicht zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; vom 23.3.2007 BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931
    Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (u.a. BVerwG vom 22.10.2009 Az. 1 C 26/08 BVerwGE 135, 137/143).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 6 ZB 11.931
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; vom 23.3.2007 BayVBl 2007, 624).
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