Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 177
- DÖV 2011, 450
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (17)
- VerfGH Bayern, 30.04.1991 - 1-VII-90
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und das nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167; VerfGH vom 30.4.1991 = VerfGH 44, 41/55; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/237; vgl. zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 = NJW 2010, 754).Beruht eine Bewehrung - wie hier - auf einem Blankettgesetz in Verbindung mit einer zu dessen Ausfüllung erlassenen Vorschrift, so müssen die Normen in ihrer Kombination den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 104 Abs. 1 BV genügen (VerfGH 44, 41/56 f.).
Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen hier keine Bedenken, da der Einzelne - wie oben ausgeführt (V. 1. b)) - die Möglichkeit hat, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (vgl. VerfGH 44, 41/56).
- VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über …
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127).Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/9; VerfGH 57, 113/127).
- VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen …
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Vorschrift anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/60; VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH 61, 130/138).
- VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH 61, 130/138).Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offengelassen, ob diese Grundsätze auch bezüglich des Europäischen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts anzuwenden sind, ob also über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV europarechtliche Vorschriften mittelbar in einem Popularklageverfahren Bedeutung erlangen können (VerfGH vom 15.5.1997 = VerfGH 50, 76/98 f.; VerfGH 50, 226/266; 61, 130/139).
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08
Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot; …
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und das nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167; VerfGH vom 30.4.1991 = VerfGH 44, 41/55; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/237; vgl. zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 = NJW 2010, 754). - BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Sie dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/8; BVerfG vom 12.6.1979 = BVerfGE 52, 1/30). - VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Kommunaler Finanzausgleich
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 25.6.2010). - VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und das nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167; VerfGH vom 30.4.1991 = VerfGH 44, 41/55; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/237; vgl. zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 = NJW 2010, 754). - BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00
Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ …
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Die Frage, ob und inwieweit ein Landesgesetz mit später erlassenem Bundesrecht vereinbar ist, haben die Fachgerichte im Einzelfall in eigener Zuständigkeit zu beurteilen (BVerfG vom 6.10.1959 = BVerfGE 10, 124/128; BVerwG vom 16.5.2000 = NVwZ 2000, 1179; BayVGH vom 11.1.1994 = BayVBl 1995, 116). - VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken
Auszug aus VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH 61, 130/138). - VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
- VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
- BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58
Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem …
- VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
- VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
- VerfGH Bayern, 17.03.1986 - 22-VII-84
- VGH Bayern, 11.01.1994 - 12 CE 92.3726
- OLG Stuttgart, 11.12.2014 - 4 Ss 569/14
Ordnungswidrigkeit im Naturschutz: Verbot des Abschneidens und auf den Stock …
Der Erlass des neuen Bundesnaturschutzgesetzes hatte daher zur Folge, dass landesrechtliche Normen, die denselben Sachbereich regeln, wegen der Sperrwirkung des konkurrierenden Bundesrechts und des damit verbundenen Wegfalls der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unzulässig und nichtig werden (s. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, NUR 2011, 133 ff. mwN). - VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Rechtsmißbrauch, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Artenschutzrechtliche …
Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die aufgrund der kompetenzrechtlichen Sperrwirkung eines später erlassenen Bundesgesetzes nachträglich unwirksam geworden sind, sind grundsätzlich kein zulässiger Prüfungsgegenstand einer Popularklage (VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/224 f.;… vom 28.9.2021 BayVBl 2021, 843 Rn. 35).Ebenso wenig ist es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, vor oder mit Beginn des Verwaltungsvollzugs eines Gesetzes für eine einfachrechtlich verbindliche Auslegung der neu erlassenen Vorschriften zu sorgen (vgl. VerfGHE 63, 220/228).
Rn. 120 Soweit eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGHE 63, 220/226;… vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702, Rn. 51 bei juris - in BayVBl insoweit nicht abgedruckt, jeweils m. w. N.).
Rn. 147 Ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen vorrangiges Europarecht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt Gegenstand der Überprüfung sein kann (ausdrücklich offengelassen z. B. in VerfGHE 63, 220/227), liegt ein solcher Verstoß im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG jedenfalls nicht vor.
Rn. 155 Ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen vorrangiges Europarecht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt Gegenstand der Überprüfung sein kann (ausdrücklich offengelassen z. B. in VerfGHE 63, 220/227), liegt die von den Antragstellern gerügte Europarechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 22 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl L 309 vom 24.11.2009 S. 1) im Hinblick auf Art. 23 a BayNatSchG jedenfalls nicht vor.
Das Verbot, die aufgezählten naturbetonten Elemente der Feldflur zu beeinträchtigen, wirkt der Bedrohung der Artenvielfalt durch die mit der Intensivierung der Landwirtschaft verbundene Vernichtung dieser besonderen Lebensräume entgegen (vgl. VerfGHE 63, 220/231).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, schränken diese Verbote die Nutzbarkeit von Flächen nicht unverhältnismäßig ein, sondern verbieten im Wesentlichen nur die Intensivierung der Nutzung unter Zerstörung oder Beschränkung der Funktion der Flächen im Naturhaushalt, wobei unbillige Härten durch die Möglichkeit von Ausnahmen bei ausgleichbaren Eingriffen vermieden werden (VerfGHE 63, 220/231).
- VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14
Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den …
Die Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes sind an Art. 104 Abs. 1 BV zu messen, der als neben Art. 103 Abs. 2 GG fortgeltendes (vgl. Art. 142 GG) Grundrecht festlegt, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit - respektive die Bewehrtheit mit Bußgeld - gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167; vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230; vom 23.1.2012 BayVBl 2012, 397/400).Rn. 27 cc) Liegen - wie hier - zulässige Grundrechtsrügen vor, prüft der Verfassungsgerichtshof die Vorschrift im angegriffenen Umfang anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 63, 220/226).
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 VerfGHE 61, 130/138; VerfGHE 63, 220/226 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/25).
Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und dies nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGHE 63, 220/230 m. w. N.; zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 NJW 2010, 754).
Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGHE 63, 220/228, 230 f.;… VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 - 20/00 - juris Rn. 11).
Allerdings muss der Einzelne als Normadressat im Regelfall die Möglichkeit haben, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (VerfGH vom 30.4.1991 VerfGHE 44, 41/56; VerfGHE 63, 220/230 f.).
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt vielmehr die Feststellung, dass sich das fragliche, den Tatbestand unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einschränkende Merkmal nach der Zielsetzung und dem sachlichen Zusammenhang der den Naturschutz und das Betretungsrecht regelnden Vorschriften mit hinreichender Bestimmtheit auslegen lässt (VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/137; VerfGHE 63, 220/228).
Er darf dabei allerdings das Recht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen; Einschränkungen müssen außerdem vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.1986 VerfGHE 39, 36/38; VerfGHE 63, 220/231).
- VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
Teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung
Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Bestimmungen anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 58, 94/98; 62, 23/25; VerfGH vom 16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/301). - VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
Rauchverbot in Shisha-Cafés
Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/302).Unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten genügt die Feststellung, dass sich der fragliche Begriff nach der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lässt (VerfGH vom 2.7.1997 = VerfGH 50, 129/137; VerfGH BayVBl 2011, 300/302; VerfGH vom 9.8.2011; vgl. auch BayVGH vom 30.11.2010 = BayVBl 2011, 214/215).
- VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden …
Dieser Vorbehalt verlangt, dass der Normgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt (VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230 m. w. N.). - VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen
Sie würde zudem voraussetzen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Vielzahl von bundes-, europa- und völkerrechtlichen Fragen Stellung bezieht, die teilweise umstritten und von den hierfür zuständigen Organen noch nicht abschließend geklärt sind; dies gehört nicht zu den Aufgaben eines Landesverfassungsgerichts (vgl. VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/226). - VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11
Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer …
Der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich der Rechtszustand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VerfGH vom 21.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/301). - VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20
Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische …
Rn. 34 Sollte das Bayerische Infektionsschutzgesetz bereits im Verlauf seiner Geltungsdauer aufgrund der kompetenzrechtlichen Sperrwirkung der später erlassenen Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ganz oder teilweise unwirksam geworden sein, wäre es im Übrigen insoweit schon deshalb grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand einer Popularklage mehr gewesen (vgl. VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/225 f.). - VGH Bayern, 24.07.2024 - 14 B 22.2247
Naturschutzrechtliche Erlaubnis für Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet
Indem der Bund von seiner im Zuge der Föderalismusreform gewonnenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ist insoweit die Landesgesetzgebungskompetenz weggefallen und sind landesrechtliche Normen zum gleichen Sachbereich wegen der Sperrwirkung des (konkurrierenden) Bundesrechts unzulässig und nichtig geworden (BayVerfGH, E.v. 16.12.2010 - Vf. 6-VII-10 - VerfGHE 63, 220/224 f. m.w.N., juris Rn. 54 f.;… BayVGH, B.v. 18.9.2014 - 14 ZB 11.603 - BeckRS 2014, 57054 Rn. 6 m.w.N.;… anders noch BayVGH, U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - BayVBl 2013, 114 Rn. 47). - VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11
Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im …
- VGH Bayern, 27.08.2025 - 8 N 22.41
Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zur Schaffung von Ruhezonen …
- VGH Bayern, 18.09.2014 - 14 ZB 11.603
Naturschutzrechtliche Erlaubnis; Ausnahme von den Beschränkungen des Verbots der …
- VG Augsburg, 26.11.2013 - Au 3 K 13.983
Einstellungsprüfung; 3. Qualifikationsebene; strukturiertes Interview; Eignung
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