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| VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 60-IV-02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 06.09.2001 - 9 K 759/00
- BVerwG, 14.08.2002 - 7 B 25.02
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 60-IV-02
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 14.08.2002 - 7 B 25.02
Rückübertragung eines Einfamilienhausgrundstücks nach den Vorschriften des …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 60-IV-02
Mit Schriftsatz vom 10. November 2002 wendet sich der Beschwerdeführer außerdem gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 9. September 2002 zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 (Az.: 7 B 25.02) durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde. - VG Chemnitz, 06.09.2001 - 9 K 759/00
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 60-IV-02
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 8. Oktober 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. September 2001 (Az.: 9 K 759/00). - VerfGH Sachsen, 21.11.2002 - 36-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 60-IV-02
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, da sich dieser gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG einer Kontrolle der Bundesstaatsgewalt zumindest dann zu enthalten hat, wenn deren Entscheidung - wie vorliegend - auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2002, Vf. 36-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 134-IV-08 Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Sächs- Verf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen - auch mit Blick auf die grundgesetzliche Kompetenzordnung (vgl. BVerfGE 96, 345 [371]) - Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, die in Anwendung bundesrechtlicher Normen - hier § 240 AO - ergehen, sowie bundesgesetzliche Vorschriften selbst nicht der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - Vf. 41-IV-02; Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 60-IV-02; st. Rspr.).
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