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| AG Eschweiler, 03.02.2021 - 61 M 115/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschweiler, 03.02.2021 - 61 M 115/21
- LG Aachen, 23.04.2021 - 5 T 15/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- AG Leipzig, 26.11.2014 - 436 M 15325/14
Auszug aus AG Eschweiler, 03.02.2021 - 61 M 115/21
Rn. 34 Soweit in der Drittauskunft Daten enthalten sind, die nicht für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind, hat der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher diese nach § 802 l Abs. 2 ZPO zu anonymisieren bzw. zu schwärzen, ohne das Formular als solches zu verändern (vgl. auch: AG Leipzig, Beschluss vom 26.11.2014 - 436 M 15325/14).
- LG Frankfurt/Oder, 09.01.2024 - 19 T 153/23 Verlangt ein Gläubiger - wie hier geschehen - die Übersendung einer Abschrift der Drittauskunft, hat er dem mit Blick auf § 760 Abs. 1 ZPO gegen Erstattung der Dokumentenpauschale zu entsprechen, auch wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich auf § 760 ZPO Bezug nimmt (…vgl. BGH Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 274/03 - juris Rn. 5; AG Eschweiler Beschluss vom 03.02.2021 - 61 M 115/21 - juris Rn. 19ff;… AG Leipzig Beschluss vom 26.11.2014 - AZ: 436 M 15325/14 - juris Rn. 9ff.) Insoweit dient die Übersendung von Aktenteilen auch der Kontrolle durch den Gläubiger.
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