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| AG Saalfeld, 29.01.2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug |
Zitiervorschläge
AG Saalfeld, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 611 Js 42389/00 2 Ds jug (https://dejure.org/2002,21274)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 119
- StV 2002, 406
Wird zitiert von ... (6)
- LG Itzehoe, 12.01.2012 - 1 Qs 3/12
Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus …
Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28 11 .2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00). - LG Köln, 23.07.2009 - 111 Qs 312/09
Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Grund eines dem …
Rn. 5 Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119). - LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/93
Notwendige Verteidigung aus Gründen der "Waffengleichheit" bei verteidigten …
Rn. 12 Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
- LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - 12 Qs 53/23
Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Waffengleichheit, mehrere …
Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00). - LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/23
Bestellung eines Pflichtverteidigers bei mehreren Angeklagten aus Gründen der …
Rn. 12 Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00). - AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05
Anwendung des § 31 BtMG im Jugendstrafverfahren
Dies gilt erst recht im Jugendkriminalrecht, weil dort abseits organisierter Schwerkriminalität regelmäßig lediglich kleine Straftäter belastet werden, nicht aber schwere Drogenkriminalität durch Hintermänner und selbst nicht konsumierende Dealer aufgedeckt und die Überführung von Tatbeteiligten gewichtiger Betäubungsmitteldelikte oder die Entdeckung von Organisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und -depots ermöglicht wird, zumal die Polizei in Kenntnis der bei jungen Menschen anzutreffenden erhöhten, manchmal selbstzerstörerischen Geständnisbereitschaft (…vgl. dazu Walter, Jugendkriminalität, 3. Aufl., Rn. 206) nicht selten auf die in § 31 BtMG enthaltenen Vergünstigungsmöglichkeiten hinweist, ohne daß dies später in dem Anklageverhalten der Staatsanwaltschaft zugunsten der jungen Rechtsbrecher, die aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung zur Wahrung ihrer Interessen in einem Strafverfahren weit weniger in der Lage sind als Erwachsene und denen gegenüber der Staat demzufolge besonders im Ermittlungsverfahren eine gesteigerte Fürsorgepflicht hat (vgl. AG Saalfeld, NStZ-RR 2002, 119;… Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 111), durch Ausschöpfung der Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153, 153 a , 154 StPO , nach § 45 JGG oder nach § 31 a BtMG seine Entsprechung findet, so daß die Selbstbelastung durch einen geständigen Täter des öfteren zu einer härteren Sanktionierung führt, als wenn dieser sein Wissen den Ermittlungsbehörden nicht offenbart hätte, obgleich eine solche Verfahrensweise mit dem Grundsatz gerade jungen Beschuldigten geschuldeter fairer Rechtspflege nicht im mindesten in Einklang zu bringen ist.
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