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| RG, 24.05.1902 - Rep. I. 62/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Binnenschiffahrtsgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- digishelf.de (Kurzinformation)
BinSchG §§ 1, 4
Haftung des Staates für Baggerfahrzeuge nach dem Binnenschiffahrts-Gesetze
Papierfundstellen
- RGZ 51, 330
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.12.1951 - I ZR 84/51
Rechtsmittel
Unter Schiff sind alle schwimmfähigen, mit einem Hohlraum versehenen Fahrzeuge von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß sie auf dem Wasser bewegt werden (RGZ 51, 330 ff [334]). - OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 12 U 203/12 Ein "Schiff" im Rechtssinne ist ein schwimmfähiger Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, dass er auf dem Wasser bewegt wird (vgl. RGZ 51, 330 ff., 334; BGH NJW 1952, 1135;… Koller in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, § 130 Rdnr. 6;… Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherung, 2. Aufl., 2011, Teil 6, Rdnr. 579).
- AG Dieburg, 21.08.2026 - 22 C 132/23 Unter Schiff sind alle schwimmfähigen, mit einem Hohlraum versehenen Fahrzeuge von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, dass sie auf (oder unter) dem Wasser bewegt werden (RGZ 51, 330 ff (334), BGH…, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, Rn. 25, juris).
- BGH, 04.05.1961 - II ZR 173/59
Haftung des Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bedenkenfrei ist (…vgl. dagegen Vortisch-Zschucke, BSchG 2. Aufl. § 1 Anm. 2e, 5b; ferner RGZ 51, 330, 334; BGHZ 3, 34, 43; BGH NJW 52, 1135) und die Revisionsangriffe im übrigen begründet sind. - LG Darmstadt, 23.10.2023 - 18 O 59/22
Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte
Dies ist jedoch im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Schiffes insoweit unerheblich, als es keine Voraussetzung ist, dass das geförderte Material auf demselben Schwimmkörper verbleibt, auf dem sich auch der eigentliche Bagger befindet (vgl. in diesem Zusammenhang auch RG, Urteil vom 24.5.1902 - I 62/02 - RGZ 51, 330, 334: "Nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung gehören schwimmende Bagger [...] zu den Schiffen" und "Der Ausdruck "Schiffahrt" bedeutet nichts weiter, als daß es sich um Schiffe handeln muß, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß sie auf dem Wasser bewegt werden").
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