Rechtsprechung
| LG Berlin, 19.01.2010 - 63 S 249/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 558
Orientierungsmerkmale: Terrazzofußboden, Einbauschrank, Abstellraum, Gemeinschaftswaschküche in fußläufiger Entfernung (50 m) außerhalb des Hauses; behebbare Mängel - Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Berliner Mietspiegel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Terrazzofliesen trotz Mängel wohnwerterhöhend!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 23.04.2009 - 10a C 36/08
- LG Berlin, 19.01.2010 - 63 S 249/09
Wird zitiert von ... (4)
- LG Berlin, 05.04.2016 - 63 S 209/15
Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
Etwaige Mängel bleiben außer Betracht (LG Berlin, Urt.v. 19.01.2010 - 63 S 249/09 - juris). - AG Berlin-Charlottenburg, 17.04.2025 - 202 C 245/24
Kein Spritzwasserschutz - keine Dusche!
Als Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache wäre ein solcher behebbarer Mangel jedoch - ungeachtet des Umstands, wie lange er schon besteht und wie oft er bereits moniert wurde - nicht bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen (siehe nur LG Berlin, Urt. v. 19.01.2010 - 63 S 249/09 -, juris, Rn. 7). - LG Bonn, 17.05.2018 - 6 S 160/17
Mieterhöhungsverlangen - Gemeinschaftswaschküche als wohnwerterhöhende Anlage
Bei einer Gemeinschaftswaschküche innerhalb der Wohnanlage, die sich 50 m entfernt im übernächsten Gebäude befindet, geht die Rechtsprechung insoweit ohne Weiteres von einer wohnwerterhöhenden Anlage aus (…LG Berlin a.a.O., wonach eine Entfernung von mehreren hundert Metern als zu weit erachtet wird; eine Gemeinschaftswaschküche innerhalb der Wohnanlage in höchstens 50 m Entfernung im übernächsten Gebäude als wohnwerterhöhend erachtend, LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 63 S 249/09, juris). - AG Hanau, 16.03.2011 - 91 C 239/10
Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: …
Auch dieses können die erbrachten Einwände jedoch nicht begründen, da das Vorbringen einerseits unsubstantiiert ist und sich im Übrigen auf Mängel iSd. § 536 BGB bezieht, die zwar ggf. eine Mietminderung begründen, nicht jedoch der Erhöhung der Ausgangsmiete per se entgegen gesetzt werden können, so es sich, wie vorliegend soweit Mängel überhaupt substantiiert vorgetragen wurde, um behebbare Mängel handelt (u.a. LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Aktenzeichen: 63 S 249/09; AG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2010, Aktenzeichen: 7 C 382/09; AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidungsdatum: 04.03.2010, Aktenzeichen: 18 C 326/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2004, Aktenzeichen: 2 U 194/03 - Juris).
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