Rechtsprechung
| LG Berlin, 31.01.2006 - 63 S 271/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 558
Umrechnung von Brutto- in Nettomiete; Berechnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieterhöhung bei Bruttomiete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05
Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen
Auszug aus LG Berlin, 31.01.2006 - 63 S 271/05
Zwar führt die Berufungsbegründung zwar zutreffend aus, dass nach der neueren Rechtsprechung (BGH GE 2006, S. 46 ff.) nur die konkret angefallenen Betriebskosten addiert werden können und nicht wie im Mieterhöhungsverlangen die Betriebskostenpauschale aus dem Mietspiegel 2003.Diese Rechtslage hat sich nicht dadurch geändert, dass der BGH entschieden hat, dass zur Ermittlung einer ortsüblichen Bruttomiete durch Schätzung unter Heranziehung eines Mietspiegels stets die konkreten kalten Betriebskosten und nicht Betriebskostenpauschalen nach einem Mietspiegel auf die ortsübliche Nettokaltmiete aufzuschlagen sind (BGH GE 2006, S. 46 ff.).
- BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 160/03
Erhöhung einer Teilinklusivmiete
- KG, 12.11.2009 - 8 U 106/09
Wohnraummiete: Berücksichtigungsfähiger Mietspiegel bei Ermittlung der …
Auch sonst kann ein Mietspiegel mit einem nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Stichtag nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2007 zu 8 W 71/07, GE 2007, 1629; LG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2006 zu 63 S 271/05, GE 2006, 391;… Schach, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, § 558 a BGB Rn. 6 m.w.N.). - LG Berlin, 08.08.2008 - 65 S 100/08 Auch wenn der Vermieter eine - fiktive - Grundmiete als von den Betriebskosten bereinigte Nettokaltmiete ermittelt hat, um die Vergleichbarkeit mit den im qualifizierten Berliner Mietspiegel angegebenen Nettokaltmieten herzustellen, ändert dies an der Berufungsgrundlage für Kappungsgrenze nicht s(vgl. LG Berlin, GE 2006, 391, Börstinghaus/Schmidt- Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. § 558 Rn. 171, Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 558 Rn. 21).
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