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| LG Berlin, 27.05.2015 - 63 T 40/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5
Streitwert für Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert für Klage auf Erteilung einer Untervermietererlaubnis?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis: Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete - Streitwertbemessung nach § 9 ZPO
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 08.01.2015 - 109 C 333/14
- LG Berlin, 27.05.2015 - 63 T 40/15
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer …
Rn. 8 Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (…vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rdnr. 4016 mHa LG Berlin Urteil vom 18.12.2003 - 67 S 277/03, MM 2004, 46 und Verfügung vom 23.09.2015 - 76 T 194/15, GE 2016, 65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15, GE 2015, 861). - LG Berlin, 18.01.2016 - 65 T 259/15
Bemessung des Gebührenstreitwerts: Klage gegen den Vermieter auf Erteilung der …
Rn. 6 Anders als in der seitens der Beschwerde angeführten Entscheidung der Zivilkammer 63 (Beschluss vom 27.5.2015 - 63 T 40/15 [Einzelrichter]; zitiert nach juris) ausgeführt, enthält § 9 ZPO keinen Grundsatz für die Streitwertbemessung bei "Streitigkeiten in Mietangelegenheiten", wonach im Zweifel die 3, 5-fache Jahresmiete zugrunde zu legen sei. - LG Berlin, 23.09.2015 - 67 T 194/15
Gebührenstreitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis
8 Der Fall der Untermiete ist in § 41 GKG ebenfalls nicht angesprochen, sodass mit der Zivilkammer 63, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 63 T 40/15 -, (von der Klägervertreterin bereits zitiert) hier von einem Streitwert von (486 EUR [Untermietzins] x 42 [Monate] =) 20.412 EUR ausgegangen wird, § 3 und § 9 ZPO.
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