Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 20.02.2001 - I 68/2000 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umzugskosten wegen Verkürzung der Fahrstrecke als Werbungskosten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88
Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 02.02.2000 - X B 80/99
Beruflich veranlasster Umzug bei kürzerem Weg zur Arbeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 11.09.1998 - VI B 208/98
Berufliche Veranlassung eines Umzugs - Wesentliche Fahrzeitverkürzung - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 27.07.1995 - VI R 17/95
Verkürzen sich bei einem Umzug beiderseits berufstätiger Ehegatten bei beiden die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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Rechtsprechung
| RG, 26.01.1900 - 68/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 33, 94
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01 Das Landgericht wies die Klage ab (35 O 68/00).
Insoweit verwies der dortige Kläger auf die im Verfahren 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.
Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird.
So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92, 5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft.
35 O 68/00/6 U 55/01.
Ein im Verfahren 35 O 68/00/6 U 55/01 eingereichtes Ablehnungsgesuch war gegenstandslos, weil die abgelehnte Richterin aufgrund eines Zuständigkeitswechsels zwischenzeitlich nicht mehr mit der Sache befasst war.
Bereits darin kommt der innere Zusammenhang zwischen dem behaupteten Aktienerwerb und der Verfahrensbeteiligung zum Ausdruck, so dass es auf das genaue Datum und die Frage, ob für den Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sache 35 O 68/00/6 U 55/01 eine Aktionärsstellung überhaupt ausreichend vorgetragen gewesen ist, nicht mehr ankommt.
- OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 W 264/04
Miteigentum an einem Luftfahrzeug; Guter Glaube an das Eigentum im …
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankenthal - 4 O 68/00 - vom 18.02.2000 war zunächst für die Beteiligten zu 1 bis 4 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums hinsichtlich des hälftigen Anteils eingetragen worden.Auf neuen Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 08.09.2004 sowie nachgereichter Bescheinigung des Landgerichts Frankenthal - 4 O 68/00 - vom 13.09.2004 ist unter dem 6.10.2004 unter lfd.
Die Klage der Beteiligten zu 1 bis 4 vor dem Landgericht Frankenthal - 4 O 68/00 - auf Bewilligung der Eintragung als Eigentümer zu 1/2 in die Luftfahrtrolle, hilfsweise Feststellung ihres hälftigen Miteigentums, ist mit Urteil vom 07.09.2004 abgewiesen worden.
- OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02
Betrugstatbestand: Konkludente Täuschung durch Versendung rechnungsähnlicher …
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 24.07.2000 -1 Ws 68/00-die Annahme einer Täuschungshandlung durch Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben mit dem Hinweis, dass der Angebotscharakter bei näherer Betrachtung der Schreiben erkennbar gewesen sei, abgelehnt hatte, hält er an dieser Auffassung in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger fest. - LSG Berlin, 21.05.2001 - L 16 RA 77/00
Gewährung erhöhter Rente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend den …
Insoweit ist ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) durchgeführt worden; der anschließende Rechtsstreit ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin in der Berufungsinstanz (L 6 RA 68/00) anhängig (Bescheide vom 24. Juni 1996, 17. April 1997 und 15. Januar 1998; Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998).Die Akten des SG Berlin - S 37 RA 3159/96; S 8 RA 209/99 - L 6 RA 68/00 -, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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