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   BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90   

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BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90 (https://dejure.org/1991,2093)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1991 - 7 AZR 469/90 (https://dejure.org/1991,2093)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 (https://dejure.org/1991,2093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlohnung der Kraftfahrer - Mehrtägige Reisen zur Erfüllung von Personalratsaufgaben - Lohnausfallprinzip - Zugrundelegung der durch die Personalratstätigkeit ausfallenden Fahrten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1567
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 651/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    a) Das den Personalratsmitgliedern nach § 46 Abs. 2 BPersVG fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise auch § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde liegt (vgl. BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe).

    1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe; Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 der Gründe; ebenso zu § 37 Abs. 2 BetrVG : BAGE 58, 1, 5 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

    Danach kommt es auf das Arbeitsentgelt an, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht wegen seiner Personalratstätigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre (vgl. BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe).

  • BAG, 13.08.1987 - 6 AZR 373/85

    Berechnung der Arbeitszeit bei mehrtägiger Personalratssitzung - Unterschied

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    Auch das Lohnausfallprinzip (§ 46 Abs. 2 BPersVG ) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG ) führen nicht zur Anwendung dieser tariflichen Berechnungsvorschrift (teilweise Abweichung vom nicht veröffentlichten Urteil des BAG vom 13.8.1987 - 6 AZR 373/85 -, zu II 3 d der Gründe).

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht im unveröffentlichten Urteil vom 13. August 1987 (- 6 AZR 373/85 -, zu II 3 der Gründe) den Kf-TV dahingehend ausgelegt hatte, daß die Reise, die ein Personalratsmitglied zu einer auswärtigen Personalratssitzung unternehme, wie eine Dienstreise i. S. des § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV zu behandeln sei, haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Juli 1983 eine abweichende Regelung getroffen und der weiten Auslegung des § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV die Grundlage entzogen.

    Der nunmehr für die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder allein zuständige erkennende Senat hält die im unveröffentlichten Urteil vom 13. August 1987 (- 6 AZR 373/85 -, zu II 3 d der Gründe) vertretene Auffassung, zur Vermeidung einer Benachteiligung des Personalratsmitglieds gegenüber einem gewöhnlichen Arbeitnehmer müsse bei Personalratsreisen dieselbe Pauschale wie bei Dienstreisen als Kraftfahrer angesetzt werden, nicht mehr aufrecht.

  • BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83

    Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeiten zum Erreichen einer auswärtigen

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    Für ein Personalratsmitglied, das sich an einen auswärtigen Ort der Personalratssitzung begibt, handelt es sich um bloße Reisezeit, die weder gesondert vergütet wird (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 4 Bundesreisekostengesetz ) noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG auslöst (BAG Urteil vom 22. Mai. 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG , zu II der Gründe).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe; Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 der Gründe; ebenso zu § 37 Abs. 2 BetrVG : BAGE 58, 1, 5 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 21.09.1977 - 4 AZR 292/76

    Pauschalierung des Lohnes für Personalratstätigkeit - Freigestellte

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, daß eine pauschale Regelung des Lohnausfalls eines Personalratsmitglieds in engen Grenzen möglich und zulässig sei (Ballerstedt/ Engelhard, Bayerisches Personalvertretungsgesetz , 2. Aufl., Art. 42 Rz 4; Engelhard/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Aufl., § 50 Rz 4; offen gelassen in BAG Urteil vom 21. September 1977 - 3 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II).
  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe; Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 der Gründe; ebenso zu § 37 Abs. 2 BetrVG : BAGE 58, 1, 5 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 28.11.1973 - 4 AZR 74/73

    Kraftfahrer - Tarifvertrag - Gültigkeit - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90
    Die im Kf-TV vorgenommene allgemeine Pauschalierung der Entlohnung einschließlich der Überstundenvergütung für Kraftfahrer ist zulässig (BAGE 25, 426, 427 ff. = AP Nr. 2 zu § 19 MTB II und Urteil vom 21. September 1977 - 3 AZR 292/76 a.a.O.).
  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip (BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 -AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 b der Gründe).

    Das folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 1 BPersVG), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt (BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - AP BPersVG § 46 Nr. 6, zu 2 der Gründe; 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 c der Gründe).

    Denn auf Grund des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots des § 8 BPersVG ist es unzulässig, eine vom gesetzlichen Lohnausfallprinzip abweichende Regelung zu vereinbaren (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine pauschale Regelung des Lohnausfalls nach Durchschnittswerten für bestimmte Tätigkeiten oder Vergütungsbestandteile auf Grund besonderer tatsächlicher Berechnungsschwierigkeiten zulässig sein kann (vgl. hierzu auch BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 345/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

    Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Personalratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - zu I der Gründe; zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 31; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) .

    Zwar hat der Senat für freigestellte Personalratsmitglieder eine pauschale Regelung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Durchschnittswerten für bestimmte Tätigkeiten oder Vergütungsbestandteile (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 a der Gründe) für zulässig gehalten, ebenso die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten für die Fortzahlung von Zeit- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 39; vgl. zur Berechnung der Höhe eines umsatzabhängigen Jahresbonus im Wege der Schätzung BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) .

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 346/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

    Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Personalratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - zu I der Gründe; zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 31; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) .

    Zwar hat der Senat für freigestellte Personalratsmitglieder eine pauschale Regelung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Durchschnittswerten für bestimmte Tätigkeiten oder Vergütungsbestandteile (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 a der Gründe) für zulässig gehalten, ebenso die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten für die Fortzahlung von Zeit- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 39; vgl. zur Berechnung der Höhe eines umsatzabhängigen Jahresbonus im Wege der Schätzung BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) .

  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Das nach dieser Norm fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise in § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt worden ist (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 23.10.2002 - 7 AZR 416/01

    Entgeltfortzahlung für Personalratsmitglied

    Danach ist die Vergütung zu ermitteln, die das Personalratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht durch die Schulung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre (BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP BPersVG § 24 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 97, zu I der Gründe).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 159/02

    Befristung einer erhöhten Arbeitszeit

    Sie dient dazu, die innere Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Personalratsmitgliedes bei der Ausübung seines Amtes zu wahren (zu § 46 BPersVG: vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 b der Gründe; zu § 37 BetrVG: BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu II 4 b bb der Gründe).
  • VG Koblenz, 14.02.2013 - 6 K 944/12

    Schulreform - keine Zulage für freigestelltes Personalratsmitglied

    Denn der freigestellte Beamte ist besoldungsmäßig so zu stellen, wie er (voraussichtlich) stünde, wenn er nicht freigestellt, sondern weiter - in der Regel in seinem bisherigen Aufgabenbereich - dienstlich tätig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O.; BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 -, AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 1050/06 -, Rn. 48, juris).
  • ArbG Bielefeld, 11.05.2011 - 3 Ca 2633/10

    Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern Hier: (Kein) Anspruch eines

    Das folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit, deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt (BAG vom 22.05.1986 - 6 AZR 547/85 sowie vom 13.11.1981 - 7 AZR 469/90 - mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2007 - 1 A 1050/06

    Mehrarbeitsvergütung für Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen -

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 -, AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG = PersR 1992, 418; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 46 Rn. 9.
  • ArbG Bielefeld, 11.05.2011 - 3 Ca 2383/10

    Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes Hier: (Kein) Anspruch auf Zahlung eines

    Das folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit, deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt (BAG vom 22.05.1986 - 6 AZR 547/85 sowie vom 13.11.1981 - 7 AZR 469/90 - mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 17).
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