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   BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92   

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BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92 (https://dejure.org/1993,2848)
BAG, Entscheidung vom 20.10.1993 - 7 AZR 657/92 (https://dejure.org/1993,2848)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 (https://dejure.org/1993,2848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses sog. studentischer Aushilfen in der Versandabteilung eines Zeitungsunternehmens - Interesse eines Studenten an freier Mitarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 1994, 72
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Das angegriffene Urteil hält sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmereigenschaft von Studenten in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 ff. = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zum Einsatz von Studenten als Schichtarbeiter; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zum Einsatz von Studenten als Zugbegleiter; Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 39/92 -, n.v., zur Beschäftigung von Studenten mit Hilfsarbeiten in der Versandabteilung eines Zeitungsunternehmens).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; vgl. z.B. BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 65, 86, 93 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1993 - 7 AZR 689/92 -, n.v., zu II 2 der Gründe) ist bei der Frage, ob die vereinbarte Befristung wirksam ist, regelmäßig auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien abzustellen.

    Dabei kommt es vor allem auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c aa der Gründe; BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 2 der Gründe).

    Ein solcher enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des letzten Arbeitsvertrages mit den vorausgegangenen Arbeitsverträgen der Parteien läßt sich hier ebenso wie in dem vom Senat im Urteil vom 4. April 1990 (BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschiedenen Fall aus der Regelmäßigkeit des Einsatzes des Klägers und aus dem Umfang seiner Heranziehung herleiten.

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten zugrunde gelegt (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86, 95 f. = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 3 der Gründe und Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zu II 4 a der Gründe).

    Eine konkrete vertragliche Festlegung erfolgt deshalb in der Regel nur kurzfristig und auch nur für einen überschaubaren Zeitraum (BAG Urteil vom 4. April 1990, a.a.O., zu A II 3 der Gründe, m.w.N., und Urteil vom 30. Oktober 1991, n.v., zu II 4 a der Gründe).

  • BAG, 30.10.1991 - 7 AZR 653/90
    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund des bestehenden Weisungsrechts persönlich abhängig ist, läßt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (zum Erfordernis einer differenzierten tätigkeitsbezogenen Betrachtung vgl. u.a. BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, a.a.O., zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, a.a.O., zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1992, n.v., zu II 2 der Gründe).

    Das angegriffene Urteil hält sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmereigenschaft von Studenten in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 ff. = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zum Einsatz von Studenten als Schichtarbeiter; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zum Einsatz von Studenten als Zugbegleiter; Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 39/92 -, n.v., zur Beschäftigung von Studenten mit Hilfsarbeiten in der Versandabteilung eines Zeitungsunternehmens).

    Der Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht daraus ableiten, daß er der Beklagten auf deren Wunsch eine Arbeitserlaubnis, eine Studienbescheinigung und eine Lohnsteuerkarte überreichte; denn die Aufbewahrung dieser Papiere durch die Beklagte liegt auch bei häufig wiederkehrenden, jeweils kurzzeitig befristeten Arbeitsverträgen nahe (BAG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zu I 1 b der Gründe).

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten zugrunde gelegt (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86, 95 f. = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 3 der Gründe und Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zu II 4 a der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Wenn jedoch dem Arbeitnehmer durch die Befristung der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen wird, so bedarf die Befristung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes.

    Hiernach ist bei der Prüfung, ob ein sachlich rechtfertigender Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegt, auch auf die Üblichkeit im Arbeitsleben sowie darauf abzustellen, was verständige und verantwortungsbewußte Parteien zu vereinbaren pflegen (BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe).

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 39/92

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Studenten als

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III der Gründe; Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1992 - 7 AZR 446/91 -, n.v., zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 39/92 -, n.v., zu B II 3 b cc der Gründe, jeweils m.w.N.) hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, in welchem Maße der Kläger nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Gestaltung seiner Vertragsbeziehungen persönlich abhängig war.

    Das angegriffene Urteil hält sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmereigenschaft von Studenten in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 ff. = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zum Einsatz von Studenten als Schichtarbeiter; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 AZR 653/90 -, n.v., zum Einsatz von Studenten als Zugbegleiter; Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 39/92 -, n.v., zur Beschäftigung von Studenten mit Hilfsarbeiten in der Versandabteilung eines Zeitungsunternehmens).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III der Gründe; Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1992 - 7 AZR 446/91 -, n.v., zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 39/92 -, n.v., zu B II 3 b cc der Gründe, jeweils m.w.N.) hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, in welchem Maße der Kläger nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Gestaltung seiner Vertragsbeziehungen persönlich abhängig war.

    Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund des bestehenden Weisungsrechts persönlich abhängig ist, läßt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (zum Erfordernis einer differenzierten tätigkeitsbezogenen Betrachtung vgl. u.a. BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, a.a.O., zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, a.a.O., zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1992, n.v., zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 53/92

    Urlaub für studentische Hilfskräfte

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1993 (- 9 AZR 53/92 - EzA § 1 BUrlG Nr. 20 = BB 1993, 1148 f. = DB 1993, 1781 f. = MDR 1993, 992 = NZA 1993, 988 ff. [BAG 19.01.1993 - 9 AZR 53/92]).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich noch in weiteren wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1993 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 450/88

    Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Dabei kommt es vor allem auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c aa der Gründe; BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Dabei kommt es vor allem auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c aa der Gründe; BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; vgl. z.B. BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 65, 86, 93 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1993 - 7 AZR 689/92 -, n.v., zu II 2 der Gründe) ist bei der Frage, ob die vereinbarte Befristung wirksam ist, regelmäßig auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien abzustellen.
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 67/90

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
    Seine Arbeit läßt sich mit der Tätigkeit eines Taxifahrers, die dem Beschluß des Senats vom 29. Mai 1991 (BAGE 68, 74 ff. = AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972) zugrunde lag, nicht vergleichen.
  • BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf infolge einer Befristung -

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 446/91
  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 626/04

    Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Vertragsauslegung

    Es muss sich nicht auf die Arbeitszeit erstrecken, sondern kann sich auf den Inhalt und die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit beschränken (BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - 12. Juni 1996 - 5 AZR 960/94 - BAGE 83, 168).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (vgl. BAG 3. November 1999 - 7 AZR 683/98 - RzK I 9 a Nr. 167, zu I 2 der Gründe; vgl. auch 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - RzK I 9 a Nr. 81, zu I 2 der Gründe; 20. März 1996 - 7 AZR 524/95 - RzK I 9 a Nr. 175, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 12.06.1996 - 5 AZR 960/94

    Arbeitnehmerstatus: Tankwart; Arbeitentgelt: Gleichbehandlung

    Das Weisungsrecht des Arbeitgebers muß sich nicht auf die Arbeitszeit erstrecken, sondern kann sich auch auf den Inhalt und die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit beschränken (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 -, n.v.).
  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 347/97

    Arbeitnehmereigenschaft einer Familienhelferin

    Das Weisungsrecht des Arbeitgebers muß sich nicht auf die Arbeitszeit erstrecken, sondern kann sich auf den Inhalt und die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit beschränken (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - teilweise veröffentlicht in AfP 1994, 72; RzK I 9a Nr. 81).
  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, vgl. etwa Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe; Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - AfP 1994, 72, zu I 2 b bb der Gründe), ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB grundsätzlich möglich.
  • LAG Köln, 23.06.2004 - 5 Ta 187/04

    Promoter; Arbeitnehmer; sic - non - Full; Freistellung

    Die Arbeitnehmer unterscheiden sich von freien Mitarbeitern durch ihre Weisungsgebundenheit (vgl. BAG vom 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 20.10.1993 - 7 AZR 657/92 - RzK I 9 a Nr. 81).
  • LAG Hamburg, 24.02.1998 - 3 Sa 92/97

    Streit zwischen einem Arbeitnehmer (Student und zeitweise als

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  • LAG Schleswig-Holstein, 28.08.1995 - 5 Sa 687/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sportlehrers in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder

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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2002 - L 8 AL 405/00
    Das Weisungs-recht des Arbeitgebers muss sich nicht auf die Arbeitszeit erstrecken, sondern kann sich auf den Inhalt und die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit be-schränken (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 -, teilweise veröf-fentlicht in AfP 1994, 72).
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