Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07/OVG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen; Zweckwidrige Verwendung des Sammlungsertrags aufgrund ...
- Judicialis
GG Art. 9; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; Sam... mlG § 7; ; SammlG § 7 Abs. 1; ; SammlG § 7 Abs. 1 Nr. 2; ; SammlG § 9; ; SammlG § 9 Abs. 3; ; SammlG § 9 Abs. 3 Nr. 2; ; SammlG § 9 Abs. 6; ; VwGO § 80; ; VwGO § 80 Abs. 2; ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3; ; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
- winheller.com
Verbot der Durchführung von Geldspendensammlungen bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Spenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- juraforum.de (Kurzinformation)
Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln - Keine gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation
Verfahrensgang
- VG Trier, 08.01.2007 - 2 L 976/06
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07/OVG
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2005 - 12 B 10909/05
Geldsammeln zu Recht verboten
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07
Zum Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG - und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, AS 32, 370, und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
- BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68
Zitiergebot
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07
Das Zitiergebot gilt nur bei solchen Grundrechten, die ihrerseits unter dem Einschränkungsvorbehalt des einfachen Gesetzes stehen (vgl. BVerfGE 28, 36 und z.B. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 19 GG Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07
Die Sammlung von Spenden durch und für Vereinigungen ist daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen wie eine entsprechende Tätigkeit von Einzelpersonen (BVerwGE 88, 9 [12]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.2017 - 7 B 11011/17
Anhaltspunkt, Ausgabenquote, Ausland, Besorgnis, Beziehung, Beziehungsgeflecht, …
Eine zweckwidrige Verwendung von Sammlungsgeldern ist anzunehmen, wenn ausgehend von der Kostenstruktur des Vereins der größte Teil der eingeworbenen Einnahmen anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) karitativen Zwecken zufließt (OVG RP, Beschlüsse vom 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG -, juris, Rn. 13, und vom 24. August 2008 - 7 A 10118/08.OVG -, vgl. auch - die Grenze bei der Hälfte des Sammlungsertrages ziehend - HambOVG, Beschluss vom 7. November 1985 - Bs VII 850/85 -).Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, AS 32, 370, und vom 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG -, juris).
Sollte sich im Hauptsacheverfahren trotz ergänzender Unterlagen bzw. nachvollziehbarer Erläuterungen des Antragstellers ergeben, dass die der Öffentlichkeit vermittelte Q uote betreffend die Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke in einem wesentlichen Umfang nicht erreicht wird - und sich die Ausführungen auf der Internetseite des Antragstellers somit als unzutreffend und irreführend erweisen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG -, juris, Rn. 9, und vom 2. Juli 2014 - 7 B 10257/14.OVG -, ESOVGRP) -, bestünden auch vor diesem Hintergrund greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG.
- VG Trier, 30.08.2021 - 8 L 2530/21
Eilantrag gegen Sammlungsverbot erfolglos
Ob tatsächlich ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG - und 23. Februar 2006 - 7 B 10046/06.OVG -, jeweils ESOVG).Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht es für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG - und 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG -, jeweils ESOVG m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 4 S 968/99 -, juris).
- VG Mainz, 15.07.2019 - 3 L 602/19
Brandschutz für Dachgeschosswohnung dringend erforderlich
Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16.3.2007 - 7 B 10090/07 -, juris, Rn. 3). - OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
Öffentlicher Spendenaufruf über das Internet; Förderbeitrag als Spende; Rücklage
Eine zweckwidrige Verwendung von Sammlungsgeldern i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG ist anzunehmen, wenn ausgehend von der Kostenstruktur des Vereins der größte Teil der eingeworbenen Einnahmen anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) Zwecken zufließt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. März 2007- 7 B 10090/07.OVG -, juris, Rn. 13, …und vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG -, ESOVG, Rn. 6; vgl. auch - die Grenze bei der Hälfte des Sammlungsertrages ziehend - HambOVG, Beschluss vom 7. November 1985 - Bs VII 850/85 -, juris, Leitsätze). - OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 7 B 10257/14
Durchführung von Altkleidersammlungen; Zwangsgeldandrohung bei Untersagung
An einer ordnungsgemäßen Durchführung von Sammlungen fehlt es, wenn dabei beim Spender der unzutreffende und irreführende Eindruck erweckt werden kann, dass er durch seine Spende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere (vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2007 - 7 B 10090/07.OVG -, = AS 34, 247 [249 f.]).