Weitere Entscheidung unten: LG Bochum, 09.02.2010

Rechtsprechung
   LG Bochum, 17.03.2010 - 7 T 13/10   

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https://dejure.org/2010,76285
LG Bochum, 17.03.2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,76285)
LG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,76285)
LG Bochum, Entscheidung vom 17. März 2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,76285)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss über Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Unterbringung in Justizvollzugseinrichtungen wird aufgehoben; Aufhebung eines Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses über Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08

    Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des

    Auszug aus LG Bochum, 17.03.2010 - 7 T 13/10
    Eine Ergänzung gem. § 321 ZPO , der analog auch auf Beschlüsse ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anwendbar ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08 ), setzt voraus, dass bei einer Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise durch das Gerichtübergangen worden ist.
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Rechtsprechung
   LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,29687
LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,29687)
LG Bochum, Entscheidung vom 09.02.2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,29687)
LG Bochum, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 7 T 13/10 (https://dejure.org/2010,29687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Pfändung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt stellt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar; Sittenwidrigkeit der Aufrechnung eines Anspruchs auf Zahlung von Justizkostenforderungen gegen einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.10.2009, Az.: III ZR 18/09) verstößt die Aufrechnung des Anspruchs auf Zahlung von Justizkostenforderungen, der dem anspruchsstellenden Land gegen den Strafgefangenen zusteht, gegen den Anspruch des Strafgefangenen auf Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

    In diesem Fall wäre zu befürchten, dass der ersatzpflichtige Staat aus fiskalischen Gründen die menschenunwürdigen Haftbedingungen nicht mit der gebotenen Eile beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az.: III ZR 18/09).

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2009 (Az.: III ZR 18/09) behandelt nur die Frage, ob die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen zulässig ist.

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10
    b) Die Pfändung der möglichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, das Land Nordrhein-Westfalen, auf Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung des Schuldners in Justizvollzugsanstalten des Landes, die dem Schuldner unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, Az. 11 U 88/08) zustehen könnten, verstößt gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08

    Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des

    Auszug aus LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10
    Eine Ergänzung gem. § 321 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anwendbar ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08), setzt voraus, dass bei einer Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise durch das Gericht übergangen worden ist.
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