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   LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12   

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https://dejure.org/2012,5065
LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12 (https://dejure.org/2012,5065)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 Ta 19/12 (https://dejure.org/2012,5065)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - 7 Ta 19/12 (https://dejure.org/2012,5065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Dreiwochenfrist bei eingereichtem Entwurf einer Kündigungsschutzklage

  • IWW

    ZPO § 114 KSchG § 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 114 ZPO; § 4 KSchG
    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht: Klageentwurf mit PKH-Antrag - 3-Wochen-Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; KSchG § 4
    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) zu tariflichen Ausschlussfristen ist die Frage, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der mit dem bloßen Entwurf einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist eingereicht wird, diese wahrt, neu zu stellen.

    15 Nach der Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07 = NZA 2011/354 und EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 197) wird diese Rechtsmeinung nicht mehr einhellig vertreten.

  • BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10

    Deckungsklage gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Klagefristwahrung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Wahrung einer Frist ausreicht, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe fristgerecht eingereicht wird und der Kläger alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.S. von § 167 ZPO erfolgen kann (vgl. Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.11.2011 - IV ZR 143/10; juris).
  • BAG, 26.01.2006 - 9 AZA 11/05

    Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    12 Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 26.01.2006 - 9 AZA 11/05 = AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977 und NZA 06/1180 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Bundesgerichtshof - Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZB 33/10 = MDR 2012/180).
  • LAG Nürnberg, 23.10.2003 - 7 Ta 174/03

    Prozesskostenhilfeantrag und bedingte Kündigungsschutzklage - nachträgliche

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    Allerdings war es lange Zeit unumstritten, dass eine Klage, deren Erhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde, die Dreiwochenfrist nicht wahrte (vgl. statt vieler Landesarbeitsgericht Nürnberg - Beschluss vom 23.10.2003 - 7 Ta 174/03 = ZTR 2004/98 und ArbuR 2004/79).
  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11

    Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    So führt das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom14.06.2011 (14 Ta 295/11; juris) aus, die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet sei, die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren, sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen, zweifelhaft geworden.
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.05.2011 - 3 Ta 85/11

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nachträgliche Zulassung der

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12
    Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein am 10.05.2011 (3 Ta 85/11; juris) entschieden, eine als Anlage eines Antrags auf Prozesskostenhilfe eingereichte Klageschrift, die ausdrücklich als Entwurf einer Klage bezeichnet sei, könne auch dann nicht die Klagefrist des § 4 KSchG wahren, wenn sie vom Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen sei.
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 1 Ta 80/20

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Kündigungsschutzklage, bedingte

    Für eine solche Klage besteht damit hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (wie: LAG Nürnberg v. 4.5.2012 - 7 Ta 19/12).

    Das habe auch das LAG Nürnberg (7 Ta 19/12) in einem nahezu identischen Sachverhalt bereits entschieden.

    Die entsprechende Rechtsfrage ist von verschiedenen Landesarbeitsgerichten als offen bezeichnet worden (LAG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 - 14 Ta 295/11; LAG Nürnberg v. 4.5.2012 - 7 Ta 19/12), und zwar jeweils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2010 (1 BvR 1682/07) zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen bei tariflich vorgeschriebener gerichtlicher Geltendmachung.

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