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   VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219   

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https://dejure.org/2002,13846
VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219 (https://dejure.org/2002,13846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219 (https://dejure.org/2002,13846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 (https://dejure.org/2002,13846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Frist für die Wiederholungsprüfung; Frist für Begründung des Zulassungsantrags; Einreichung der Begründung beim Berufungsgericht; Neue Rechtsmittelfrist durch Urteilsberichtigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfalt des Anwalts bei Bezeichnung ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 118

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit überhaupt eine derartige Fürsorgepflicht des Verwaltungsgerichtshofs bestanden hätte (vgl. dazu BVerfG vom 20.6.1995 NJW 1995, 3173).
  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    Eine derartige Berichtigung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; dies wäre allenfalls dann ausnahmsweise möglich, wenn das berichtigte Urteil in der ursprünglichen, der Zustellung zugrunde liegenden Fassung nicht hinreichend klar genug war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln, insbesondere für ihre Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Rechtsmittels zu bieten (vgl. BayVGH vom 18.11.1980 BayVBl 1983, 502; BGHZ 113, 228; BGH vom 9.11.1994 NJW 1995, 1033).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    Eine derartige Berichtigung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; dies wäre allenfalls dann ausnahmsweise möglich, wenn das berichtigte Urteil in der ursprünglichen, der Zustellung zugrunde liegenden Fassung nicht hinreichend klar genug war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln, insbesondere für ihre Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Rechtsmittels zu bieten (vgl. BayVGH vom 18.11.1980 BayVBl 1983, 502; BGHZ 113, 228; BGH vom 9.11.1994 NJW 1995, 1033).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    So ist der Rechtsanwalt für die rechtlich korrekte Zuordnung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum richtigen Gericht verantwortlich (BGH vom 23.3.1995 NJW 1995, 2105/2106) und hat demgemäss bei Anfertigung einer Rechtsmittelschrift sein Arbeitsergebnis auch bezüglich der Bezeichnung des Adressatengerichts sorgfältig zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg vom 4.9.1997 NJW 1998, 696/697).
  • BVerwG, 05.05.1999 - 4 B 35.99
    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BVerwG vom 5.5.1999 NVwZ 2000, 65).
  • OVG Hamburg, 04.09.1997 - Bs IV 68/97

    Zulassung der Beschwerde; Frist; Rechtsmittelgericht; Rechtsmittelverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    So ist der Rechtsanwalt für die rechtlich korrekte Zuordnung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum richtigen Gericht verantwortlich (BGH vom 23.3.1995 NJW 1995, 2105/2106) und hat demgemäss bei Anfertigung einer Rechtsmittelschrift sein Arbeitsergebnis auch bezüglich der Bezeichnung des Adressatengerichts sorgfältig zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg vom 4.9.1997 NJW 1998, 696/697).
  • OVG Saarland, 29.04.2002 - 1 Q 20/02

    Verpflichtung zur Neuberechnung von Versorgungsbezügen; Oberverwaltungsgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219
    Es kann nicht ernsthaft erwogen werden, dass dieser Umstand die Klägerbevollmächtigte berechtigterweise zu der Annahme veranlassen hätte können, dass die Begründung des Zulassungsantrags nunmehr abweichend von der eindeutigen Gesetzeslage und der diese zutreffend wiedergebenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen wäre (ebenso OVG Saarland vom 29.4.2002 Az. 1 Q 20/02 - Juris).
  • BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03

    Pflicht zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags beim VG anstatt beim OVG

    Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65, 129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende Auslegung überhaupt zuließe.
  • OVG Sachsen, 29.11.2002 - 1 B 667/02

    Verspätet eingegangener Berufungszulassungsantrag; Einreichung der Begründung

    Der am letzten Tag dieser Frist um 14.24 Uhr per Telefax beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz der Kläger wahrt die Frist nicht, weil die Begründung des Zulassungsantrags nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO zwingend beim Verwaltungsgericht, nicht beim Oberverwaltungsgericht, einzureichen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 7 ZB 02.1219 -, juris; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 20.8.2002, DVBl. 2002, 1568 [Leitsatz]; OVG Saarland, Beschl. v. 29.4.2002 - 1 Q 20/02 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 26.7.2002 - 12 UZ 1774/02 -, juris; OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 21.1.2002 - 8 A 11853/01 - OVG NW (14.Senat), Beschl. v. 19.9.2002 - 14 A 2568/02 - offenlassend OVG NW (8. Senat), Beschl. v. 11.7.2002 - 8 A 940/02 - , juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.8.2002, DVBl. 2002, 1568 [LS]; vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124a RdNr. 70).

    In diesem Rahmen ist der Rechtsanwalt selbst für die rechtlich korrekte Zuordnung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum richtigen Gericht verantwortlich (BGH, Beschl. v. 23.3.1995, NJW 1995, 2105 f.; BayVGH, Beschl. v. 20.9.2002, aaO); ihn trifft die Verantwortung für die sorgfältige Überprüfung der Bezeichnung des Gerichts, an den ein fristgebundener Schriftsatz geschickt werden soll.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 2.07

    Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Falle des Begehrens des

    Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Berichtigungsbeschluss im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der im Rahmen des § 118 Abs. 1 VwGO nur korrigierbaren Fehler keine neue Rechtsmittelfrist in Gang setzt (vgl. Schoch, u.a., a.a.O., § 118 Rdnr. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - zitiert nach Juris; HbgOVG, Beschluss vom 14. November 1996 - Bs VI 236.96 - zitiert nach Juris; HessVGH, Beschluss vom 4. Juli 1990, NVwZ-RR 1991, 390).
  • OVG Berlin, 19.12.2002 - 8 N 155.02

    Zulassungsantrag, Begründung, Frist, Adressat, Einreichung, gemeinsame

    Jedenfalls für die - wie hier - erstmalige und einzige Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, mit der der Rechtsmittelführer die Gründe darlegt, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist, verlangt das Gesetz eindeutig, dass sie innerhalb der zweimonatigen Frist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist; die alleinige Einreichung bei dem Oberverwaltungsgericht führt zur Fristversäumung und Unzulässigkeit des Zulassungsantrags (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2002 - 5 S 1484/02 -, DVBl. 2002, 1568 [LS 22]; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 20. August 2002 - 1 LA 51/02 -, DVBl. 2002, 1568 [LS 24]; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2002 - 14 A 2568/02 - und Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 -, jeweils zitiert nach Juris sowie - unausgesprochen - Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - OVG 2 N 11.02 -, mit dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fehlerhafter Adressierung durch eine Hilfskraft gewährt wurde; Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 124 a Rn. 89).
  • VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325

    Baurecht; Antrag auf Berufungszulassung; Einreichung der Begründung beim

    Was die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit der "Irritation" durch die (uneingeschränkte) Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs angeht, hat bereits der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ein solches Vorbringen nicht für begründet erachtet (BayVGH vom 20.9.2002, 7 ZB 02.1219), ebenso das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 19.9.2002, 14 A 2568/02 - JURIS - Nr. MWRE202011207).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 6 A 2026/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002, am angegebenen Ort (a. a. O.); Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 104450300, und Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219-, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 110250200; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. August 2003, a. a. O..
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