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   BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 184/95   

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BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 (https://dejure.org/1995,1920)
BAG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 (https://dejure.org/1995,1920)
BAG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 (https://dejure.org/1995,1920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Fünf-Jahres-Grenze für befristete Arbeitsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HRG § 57c Abs. 3
    Fünf-Jahres-Grenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HRG § 57c Abs. 3
    A. Handhabung der fünfjährigen Befristungshöchstgrenze des § 57c Abs. 2 HRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1034
  • BB 1996, 1336
  • DB 1996, 1420
  • JR 1997, 88
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    Auszug aus BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 184/95
    Ein zum Zweck der Promotionsermöglichung eingegangenes Arbeitsverhältnis brauche keinen irgendwie gearteten Stipendiencharakter dergestalt zu haben, daß der wissenschaftliche Angestellte die Möglichkeit haben müßte, einen Teil der an sich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben aufzuwendenden Zeit zur Arbeit an einer Dissertation zu benutzen (vgl. LAG Köln, aaO, unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung im Urteil vom 11. Dezember 1985, BAGE 50, 298 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).
  • LAG Köln, 11.08.1993 - 8 Sa 462/93

    Arbeitsvertrag; Befristung; Universität; Hochschule; Wissenschaftlicher

    Auszug aus BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 184/95
    Die Voraussetzungen der Norm seien auch dann erfüllt, wenn dem Mitarbeiter die Vorbereitung zwar nicht in der Arbeitszeit gestattet werde, er aber die apparative Ausstattung der Hochschule verwenden dürfe, die unter objektiven Kriterien der Vorbereitung der Promotion dienlich sein könnte (vgl. Reich, HRG, 4. Aufl., § 57 c, unter III Rz 7 Abs. 2; LAG Köln Urteil vom 11. August 1993 - 8 Sa 462/93 - LAGE § 620 BGB Nr. 30, zu 3 a der Gründe).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 188/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Nach der Senatsrechtsprechung zu § 57 c Abs. 3 HRG in der bis 24. August 1998 geltenden Fassung sind sog. Promotionsverträge von der Anrechnung auf die Fünf-Jahres-Frist ausgenommen, wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ein vertraglich durchsetzbarer Anspruch auf die Durchführung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben eingeräumt ist (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - aaO, zu II 3 a der Gründe; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12, zu I 3 der Gründe; 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1, zu III 1 der Gründe).

    Dies kann in Form einer zeitlichen Freistellung von einem Teil der Arbeitszeit oder durch Übertragung der für das Promotionsvorhaben unmittelbar nützlichen Dienstaufgaben oder in einer Kombination beider Verfahren erfolgen (BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - aaO, zu I 3 der Gründe; 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - aaO, zu III 2 der Gründe).

    Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann, sofern er nicht im Gegensatz zu den bei Vertragsschluß getroffenen Vereinbarungen steht, zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Vertragsparteien tatsächlich gewollt haben (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - aaO, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 15.01.1997 - 7 AZR 158/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift muß der Arbeitsvertrag selbst und nicht die Beschäftigungszeit Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gewähren (BAG Urteil vom 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - AP Nr. 3 zu § 57 c HRG).

    Dies kann in Form einer zeitlichen Freistellung von einem Teil der Arbeitszeit oder durch Übertragung der für Promotionsvorhaben unmittelbar nützlichen Dienstaufgaben oder in einer Kombination beider Verfahren erfolgen (BAG Urteil vom 20. September 1995, aaO).

  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99

    Nichtanrechenbarkeit von Promotionsverträgen auf die 5-jährige

    Deshalb läßt § 57 c Abs. 3 HRG im Interesse der Nachwuchsförderung im Wissenschaftsbereich eine Ausnahme von der Höchstbefristungsgrenze zu, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses wegen der Arbeiten an seiner Promotion für anspruchsvolle wissenschaftliche Arbeiten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht (BAG 20. November 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3).

    Dieser Anspruch kann auch aus der vertraglichen Durchführung folgen (BAG 20. November 1995 und 15. Januar 1997 - 7 AZR 184/95 - und - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 c Nr. 3 und AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12).

  • LAG Hamm, 29.10.1999 - 5 Sa 1289/98
    Die Vorschrift des § 57 c Abs. 3 HRG geht mithin für die Nichtanrechnung eines Arbeitsvertrages auf die Höchstgrenze davon aus, dass der Vertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Promotionsvorbereitung als Teil seiner Dienstaufgaben ermöglicht (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 -, NZA 1996, Seite 1034, 1036; BAG, Urteil vom 15.01.97 - 7 AZR 158/96 -, NZA 1998, Seite 29, 30).

    Zweifelhaft bleibt jedenfalls, ob die im Vertrag vom 06.02.1991 enthaltene Formulierung den Anforderungen genügt, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.09.1995 (a.a.O.) aufgestellt hat.

  • LAG Hamm, 22.05.1998 - 5 Sa 1432/97

    Vorliegen eines sachlichen Grundes als Rechtfertigung für eine Befristung des

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  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZN 281/04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Die Erfüllung der letztgenannten Anforderung ist grundsätzlich konkret, fallbezogen darzulegen (Senat 10. Juli 1996 - 4 AZN 34/96 - ZTR 1996, 420).
  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 443/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann lediglich, sofern er nicht im Gegensatz zu den bei Vertragsschluß getroffenen Vereinbarungen steht, zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (vgl. zur ähnlichen Problematik bei sog. Promotionsverträgen iSv. § 57 c Abs. 3 HRG BAG 20. November 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1, zu III 1 der Gründe; vgl. auch 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 329/99

    Nichtanrechenbarkeit von Promotionsverträgen auf die 5-jährige

    Deshalb läßt § 57 c Abs. 3 HRG im Interesse der Nachwuchsförderung im Wissenschaftsbereich eine Ausnahme von der Höchstbefristungsgrenze zu, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses wegen der Arbeiten an seiner Promotion für anspruchsvolle wissenschaftliche Arbeiten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht (BAG 20. November 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3).

    Dieser Anspruch kann auch aus der vertraglichen Durchführung folgen (BAG 20. November 1995 und 15. Januar 1997 - 7 AZR 184/95 - und - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 c Nr. 3 und AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 281/01

    Befristung des Arbeitsvertrags zur Habilitation

    a) Der Sachgrund der "Weiterbildung zum wissenschaftlichen Nachwuchs" setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB Senat 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12; 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28) voraus, daß der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung als Teil seiner Dienstaufgabe ermöglicht.
  • LAG Köln, 09.12.2003 - 13 Sa 700/03

    Promotionsbefristung

    b) Ein Sachgrund für die Befristung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. liegt dann vor, wenn der die Befristung enthaltende Vertrag die Verfolgung des besonderen Weiterbildungszwecks während der Arbeitszeit neben den im Gesetz näher bezeichneten Dienstleistungen vorsieht; wenn also während der Arbeitzeit die Promotion entweder im Rahmen der übertragenen Tätigkeit oder aber durch bezahlte Freistellung gefördert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 - EzA § 620 BGB Nr. 1 zu Stichwort: Hochschulen; Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - EzA § 620 BGB Nr. 28 zu Stichwort: Hochschulen).
  • LAG Köln, 13.02.2001 - 13 (8) Sa 579/00
  • LAG Berlin, 15.02.2002 - 2 Sa 2209/01

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen

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