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   VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08   

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VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08 (https://dejure.org/2008,1624)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 7 B 29/08 (https://dejure.org/2008,1624)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 (https://dejure.org/2008,1624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht - Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellbarkeit eines offensichtlichen Verstoßes des staatlichen Sportwettenmonopols gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht im Eilverfahren; Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung und ...

  • Judicialis

    HGlüG § 6 Abs. 1 S. 1; ; HGlüG § 6 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGlüG § 6 Abs. 1 S. 1; HGlüG § 6 Abs. 7
    Lotterierecht - Staatliches Sportwettenmonopol: Beurteilungsspielraum; Europäisches Gemeinschaftsrecht; Gefahrenprognose; Gestaltungsspielraum; Kohärenz; Monopol; Notifizierung; Sportwetten; Suchtbekämpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 21 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1330 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Es ist nicht unproblematisch, zur Begründung solcher unterschiedlicher sektoraler Regelungen darauf abzustellen, ob es sich um "neue und zusätzlich auftretende Spielversuchungen" oder "traditionell übliche Spielgelegenheiten" handelt und den "sehr kleinen Wettsektor" der Pferdewetten trotz der Grundrechtsrelevanz von suchtpräventiven Maßnahmen auszublenden (so aber Bay. VGH, Beschluss vom 02.06.2008 - 10 CS 08.1102 - ZfWG 2008, 197 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 - ZfWG 2008, 131 ff.).

    Es wird insoweit auch zu prüfen sein, ob der Gesetzgeber "ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraumes als weniger effektiv ansehen" durfte (so Bay. VGH, Beschluss vom 02.06.2008 - 10 CS 08.1102 - a. a. O., m. w. N.) und ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen (vgl. Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Allerdings hat es das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07 - ZfWG 2008, 122 ff.; bestätigt mit Beschluss vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -) trotz der Gefahr, "dass der Gesetzgeber sich in Widerspruch zu seinen Regelungszielen setzt und infolge dessen mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- und Willkürverbot in Kollision gerät", für zulässig im Sinne einer Kohärenz gehalten, Teilregelungen zu schaffen, die sich auf spezifische Glücksspielsektoren beschränken und für diese verschärfende Regelungen einführen.

    Es muss einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die (Teil-)Regelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung die Eignung oder die Erforderlichkeit von sektoralen Beschränkungen zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlinteresses in Frage stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07 - a. a. O.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Damit eine solche Beschränkung rechtmäßig ist, muss sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, d. h. sie muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u. a., Slg. 2003, I. - 13031).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u. a., a. a. O.) können Beschränkungen der Grundfreiheiten auf dem Gebiet der Wetttätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; "jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen".

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Zwar gelten diese derzeit noch fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - DÖV 2007, 119), doch besteht bereits über ihren Inhalt und ihre Reichweite Streit (vgl. grundlegend: Postel, ZfWG 2007, 181 ff., 328 ff.).

    Angesichts dessen, dass die genannten Erlaubnisse in Hessen keine Geltung haben (zur insoweit vergleichbaren Situation für Bayern: BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, a. a. O.) und dass sich die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen verpflichtet haben, die unter Geltung des Gewerbegesetzes der ehemaligen DDR erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten aufzuheben, sofern und soweit sie bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bestehen, können diese Bedenken keine offensichtlichen Erfolgsaussichten der Antragstellerseite begründen, die dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Es ist nicht unproblematisch, zur Begründung solcher unterschiedlicher sektoraler Regelungen darauf abzustellen, ob es sich um "neue und zusätzlich auftretende Spielversuchungen" oder "traditionell übliche Spielgelegenheiten" handelt und den "sehr kleinen Wettsektor" der Pferdewetten trotz der Grundrechtsrelevanz von suchtpräventiven Maßnahmen auszublenden (so aber Bay. VGH, Beschluss vom 02.06.2008 - 10 CS 08.1102 - ZfWG 2008, 197 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 - ZfWG 2008, 131 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Allerdings hat es das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07 - ZfWG 2008, 122 ff.; bestätigt mit Beschluss vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -) trotz der Gefahr, "dass der Gesetzgeber sich in Widerspruch zu seinen Regelungszielen setzt und infolge dessen mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- und Willkürverbot in Kollision gerät", für zulässig im Sinne einer Kohärenz gehalten, Teilregelungen zu schaffen, die sich auf spezifische Glücksspielsektoren beschränken und für diese verschärfende Regelungen einführen.
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Hier wurde also kein staatliches Monopol für erforderlich gehalten, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, statt der Missstände der "Winkelbuchmacherei" geordnete Zustände herzustellen, eine "Anreizung des Publikums zum Wetten" möglichst zu verhindern und andererseits das Steueraufkommen zu steigern (BVerwG, Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 14.93 - NVwZ 1995, 481 ff.), zu erreichen.
  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Vielmehr musste jedem Interessenten von vornherein klar sein, dass im Fall einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden würde (so bereits zur früheren Rechtslage: Hess. VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98).
  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 14.93
    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    Hier wurde also kein staatliches Monopol für erforderlich gehalten, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, statt der Missstände der "Winkelbuchmacherei" geordnete Zustände herzustellen, eine "Anreizung des Publikums zum Wetten" möglichst zu verhindern und andererseits das Steueraufkommen zu steigern (BVerwG, Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 14.93 - NVwZ 1995, 481 ff.), zu erreichen.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08
    So hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2003 (- C-42/02 - Lindman, Slg. 2003, I. - 13519) darauf hingewiesen, dass Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen, und beanstandet, dass die ihm - dem Gerichtshof - übermittelten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufwiesen, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats an in anderen Mitgliedsstaaten veranstalteten Lotterien zuließe (sog. "Lindman-Kriterien").
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem Beklagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bundeslands Hessen nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 118, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Kassel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des BlnAGGlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des AG GlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des BlnAGGlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls derzeit sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2008 - 1 S 99.08

    Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des BlnAGGlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO, Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls derzeit sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO, Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08

    Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und der

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des AG GlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2008 - 1 S 3.08
    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des BlnAGGlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O.S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des AG GlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 1 S 236.08

    Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und zugehörigem Berliner

    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des AG GlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 aaO., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    (ähnlich OVG NW, Beschl. v. 22.2.2008 - 13 B 1215/07 - VGH Kassel, Beschl. v.13.8.2008 -7 B 29/08 - NVwZ-RR 2009, 21; vgl. hierzu auch Koenig und Ciszewski, Darlegungs- und Nachweismaßstäbe bei regulatorischen Systemwidersprüchen im Glücksspielbereich, ZfWG 2008, 397 und die St. der Europäischen Kommission v. 19.5.2008 in dem Vorlageverfahren C-46/08 (VG Schleswig), Rdn. 37; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2008 -6 S 1288/08 -ZfWG 2008, 446; Bay. VGH Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.558 - juris; sowie Ruttig, Anm. z. Beschl. d. VGH Bad.-Württ. v. 16.10.2008; ZfWG 2008, 451 und Schlussantrag des Generalanwalts Bot v. 14.10.2008 in der Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa) Rdn. 305. ZfWG 2008, 323; St. d. Europäischen Kommission v. 19.5.2008, a. a. O., Rdn. 30).

    Gerade im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es daher der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten bzw. Lotterien zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13.8. 2008 - 7 B 29/08 -, NVwZ-RR 2009, 21).

    Ob die Regelungen im Bereich der Geldspielautomaten nach §§ 33 c ff. GewO in (noch) zureichendem Maße z. B. aufgrund der Bauartzulassung und der technischen Ausgestaltung der Geräte der Bekämpfung der Wettsucht dienen, ist weiterhin als offen anzusehen (zweifelnd insoweit auch Hess. VGH, Beschl. v. 13.8. 2008 - 7 B 29/08 - NVwZ-RR 2009, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2008 - OVG 1 S 3.08 -Vnb.; a. A.: OVG NRW, Beschl. v. 27.10.2008 - 4 B 1774/07 - juris, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich gestattet ist, neu hinzukommende Glücksspielangebote, die zu erheblichen zusätzlichen Gefahren führen stärkeren Begrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot; ebenso BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.558 - juris) und daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 261/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Zulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • VG Göttingen, 29.04.2009 - 1 B 54/09
  • OVG Sachsen, 10.06.2009 - 3 BS 179/07

    Das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßig.

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 93/07

    Verbot des Glücksspiels im Internet

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

  • VG Gera, 14.12.2010 - 5 K 155/09

    Feststellungsklage zu Fortbestand einer Gewerbeerlaubnis für Sportwetten aus

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

  • OLG Schleswig, 31.07.2009 - 3 U 27/09

    Glücksspielverbot im Internet: Verfassungs- und Europarechtskonformität des

  • VG Saarlouis, 18.12.2008 - 6 K 37/06

    Sportwettenmonopol im Saarland: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08

    Untersagung von Sportwetten

  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 7 B 2539/08

    Rechtmäßigkeit des hessischen Sportwettenmonopols

  • OVG Saarland, 26.04.2010 - 3 B 20/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; erfolgloser Antrag auf Anordnung der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

  • VG Oldenburg, 17.09.2009 - 12 A 167/09

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

  • VG Saarlouis, 08.01.2009 - 6 L 894/08

    Rechtmäßigkeit der Regelung zu Sportwetten im Saarland

  • VG Saarlouis, 02.12.2010 - 6 L 654/10

    Sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung einer privaten Sportwettenvermittlung

  • VG Saarlouis, 07.01.2009 - 6 L 836/08

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Saarlouis, 16.12.2009 - 6 L 1462/09

    Staatliches Sportwettenmonopol weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet;

  • VG Saarlouis, 31.03.2009 - 6 L 1932/08

    Sportwettenmonopol im Saarland mit Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht

  • VG Bremen, 18.12.2008 - 5 K 3235/07
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.11.2008 - 7 B 29.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6291
BVerwG, 10.11.2008 - 7 B 29.08 (https://dejure.org/2008,6291)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 (https://dejure.org/2008,6291)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2008 - 7 B 29.08 (https://dejure.org/2008,6291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AbwV Anhang 40 Abschnitt D Abs. 5 Nr. 1
    Abwasser; Indirekteinleitung; Parameter AOX; fingierte Einhaltung; mechanische Werkstätten; Galvanik; Lohngalvanik; Produktion; Einsatz von Hilfsstoffen; organische Halogenverbindungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AbwV Anhang 40 Abschnitt D Abs. 5 Nr. 1
    Abwasser; Einsatz von Hilfsstoffen; Galvanik; Indirekteinleitung; Lohngalvanik; Parameter AOX; Produktion; fingierte Einhaltung; mechanische Werkstätten; organische Halogenverbindungen

  • Wolters Kluwer

    Abwasserrechtliche Anforderungen an das Abwasser eines auf die Galvanisierung von Werkstücken aus fremder Herstellung oder Bearbeitung ausgerichteten Betriebes; Abwasserrechtlich einschlägiges Parameter "absorbierbare organisch gebundene Halogene" (AOX) für einen auf die ...

  • Judicialis

    AbwV Anhang 40 Abschnitt D Abs. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    AbwV Anhang 40 Abschnitt D Abs. 5 Nr. 1
    Wasserrecht - Abwasser; Indirekteinleitung; Parameter AOX; fingierte Einhaltung; mechanische Werkstätten; Galvanik; Lohngalvanik; Produktion; Einsatz von Hilfsstoffen; organische Halogenverbindungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 120 (Ls.)
  • DÖV 2009, 174
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 - 3 S 2668/08

    Wasserrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung

    Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13).
  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich ist die Frage der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit weiterhin umstritten (siehe in Ergänzung der umfangreichen Nachweisen in den aufgeführten Urteilen der Kammer für eine Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit: VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637/08 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. September 2008 - 6 B 6.08 -, S. 6 f. des Umdrucks; offen Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29.08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06 -, zitiert nach juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 10 CS 08.1869 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff. in Fortführung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff. in Ergänzung und Vertiefung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr., sowie weitere Beschlüsse vom selben Tag - 4 Bs 106/08 -, zitiert nach juris, und - 4 Bs 99/08 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.; Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Art. 12 GG Rn. 15 ff.; so tendenziell auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.).
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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 7 B 29/08 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21083
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 7 B 29/08 AS (https://dejure.org/2008,21083)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2008 - L 7 B 29/08 AS (https://dejure.org/2008,21083)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2008 - L 7 B 29/08 AS (https://dejure.org/2008,21083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer

    Erheblichkeit der Erledigung der Untätigkeitsklage durch Erlass des Widerspruchsbescheids; Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Einführung des RVG; Erfordernis der Berücksichtigung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer gerichtlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2006 - L 19 B 20/06

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 7 B 29/08
    c) Soweit die Auffassung vertreten wird, diese Kosten seien im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG zu berücksichtigten (LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2006, L 19 B 20/06 AL, Juris), überzeugt dies den Senat nicht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2007 - L 24 B 528/07

    Kostenentscheidung im Fall einer Veranlassung zur Klage aufgrund eines Verstoßes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 7 B 29/08
    Denn dort wurde (zu § 116 BRAGO) die Auffassung vertreten, dass alle Nebenverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2007, L 24 B 528/07 KR, Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2008 - L 7 B 311/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 sind Beschwerdeverfahren "besondere Angelegenheiten" (§ 18 Nr. 5 RVG), die im Verhältnis zur Hauptsache zusätzliche Gebühren für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt auslösen (Beschluss des erkennenden Senats vom 19.03.2008, L 7 B 29/08 AS, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 7 B 69/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Eine solche Kostenentscheidung ist nach Überzeugung des Senats erforderlich (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2008 - L 7 B 29/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 05.08.2007 - L 20 B 132/07 AS; Beschluss vom 23.01.2008 - L 20 B 178/07 AS; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2006 - L 19 B 20/06 AL).
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