Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.01.2004

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   BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04   

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https://dejure.org/2004,3217
BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,3217)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,3217)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,3217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Ausschlusstatbestand; Unmöglichkeit von der Natur der Sache her; Grundstücksteilung; Gebäude; Zufahrtsstraße; Abstandsflächen; Vermietungsangebot; Trennung von Gebäudeeigentum und ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Abstandsflächen; Ausschlusstatbestand; Gebäude; Grundstücksteilung; Restitutionsantrag; Trennung von Gebäudeeigentum und Grundstückseigentum; Unmöglichkeit von der Natur der Sache her; Vermietungsangebot; Zufahrtsstraße; vermögensrechtliche Rückübertragung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an einen Rechtsnachfolger; Entschädigung für den Verlust eines Grundstücks; Rückübertragung eines Grundstücks nach erfolgter Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks; Anspruch auf Einräumung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Bodenreformgrundstück; Natur der Sache; Neuzuschnitt; Funktionseinheit

  • Judicialis

    VermG § 4 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks bei Zersplitterung baulicher Funktionseinheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Grundstücksrestitution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 48 (Entscheidungsbesprechung)

    § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG
    Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen Unmöglichkeit von der Natur der Sache her (RD Udo Michael Schmidt; Neue Justiz 5/2005, S. 235-237)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 235
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    Das ist dann der Fall, wenn die Rückübertragung eine zwischenzeitlich geänderte Nutzung des Vermögenswerts gefährdet und schwerwiegende Konflikte hervorruft, welche dem Grundsatz eines sozialverträglichen Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen zuwiderlaufen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2; Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4).

    Dies löst typischerweise einen Bedarf an Regelungen aus, die nicht durch das Gesetz vorgegeben und deren Erfolgsaussichten darum regelmäßig ungewiss sind (Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - a.a.O.).

    Das Gesetz schließt deshalb eine Rückübertragung in Fällen dieser Art aus, um die Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft absehbar sind und einer zügigen Wiederherstellung des Grundstücksverkehrs entgegenstehen (Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98

    Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    Das ist dann der Fall, wenn die Rückübertragung eine zwischenzeitlich geänderte Nutzung des Vermögenswerts gefährdet und schwerwiegende Konflikte hervorruft, welche dem Grundsatz eines sozialverträglichen Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen zuwiderlaufen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2; Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4).

    Danach steht zwar eine grundstücksübergreifende Bebauung regelmäßig nicht der Rückübertragung entgegen, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist; denn in diesem Fall führt eine Rückgabe nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten, weil das gesamte Gebäude gemäß § 912 Abs. 1 BGB dem Eigentümer des Stammgrundstücks gehört und auch bei einer Rückgabe des zurückbegehrten Grundstücks vollständig in seiner Hand bleibt (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 C 20.01

    Rückübertragung eines Grundstücks; investive Veräußerung; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    a) Die Rückübertragung wäre nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen eines rechtlichen Hindernisses ausgeschlossen, wenn sie zu einem Zustand führte, der den Vorschriften der einschlägigen Landesbauordnung widerspräche (Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    b) Ebenso fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Rückübertragung deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, weil die zurückzugebende Fläche für den Alteigentümer ohne Inanspruchnahme eines Notwegerechts nicht nutzbar wäre (vgl. hierzu Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
  • BVerwG, 19.01.1998 - 7 B 347.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    Bei ihnen führt daher bereits die Nutzungsänderung allein zum Restitutionsausschluss, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (Beschluss vom 19. Januar 1998 - BVerwG 7 B 347.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 14).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 7 B 279.96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04
    a) Die Rückübertragung wäre nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen eines rechtlichen Hindernisses ausgeschlossen, wenn sie zu einem Zustand führte, der den Vorschriften der einschlägigen Landesbauordnung widerspräche (Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7).
  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Unmöglichkeit der

    24 a) Zwar kommt die Rückgabe eines Grundstücks vernünftigerweise nicht in Betracht und ist deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung bauliche Funktionseinheiten oder eine bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und dem ihm zugeordneten Grundstück eigentumsrechtlich zerschnitten werden (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).

    Es fehlt mithin an einem Vorgang, an den eine Prüfung der Redlichkeit anknüpften könnte (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).

  • BVerwG, 15.09.2014 - 8 B 17.14

    Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Flurstück;

    Dass § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG derartige Flächen erfasst, ist bereits höchstrichterlich geklärt (Urteile vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6 S. 13 und vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 4.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12 S. 33 f.; Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B 75.02 - ZOV 2002, 364 und vom 30. September 2002 - BVerwG 7 B 78.02 - juris Rn. 7).

    Ebenso kann der Ausschlusstatbestand sich auf Frei- und Stellplatzflächen zwischen einer Zufahrt zum Wohngebiet und einer benachbarten öffentlichen Straße erstrecken (Urteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.2007 - 8 B 34.07

    Zulassung der Revision bei Stützung der Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere

    6 So kann zwar die Rückgabe eines Grundstücks vernünftigerweise nicht in Betracht kommen, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).
  • BVerwG, 23.01.2004 - 7 B 48.03

    Rechtsmittel

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 6.09

    Auschluss einer Restitution aufgrund der Widmung und Verwendung eines

    Angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Trennbarkeit von Mittelteil und Altarflügeln ist auch das von der Beigeladenen herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12) nicht übertragbar, nach dem die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks von der Natur der Sache her ausgeschlossen sein kann, wenn die Rückgabe die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird.
  • VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12

    Berufung der selbst nicht-zuteilungsberechtigten Ehefrau oder des Erben auf die

    Dieser Restitutionsausschlussgrund erfasst neben der tatsächlichen auch Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit, die gegeben ist, wenn der Vermögenswert zwar noch faktisch vorhanden ist, durch die Rückgabe aber seine rechtliche Existenz infrage gestellt werden würde oder aber wenn der Rückgabe unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil sie gegen die geltende Rechtsordnung verstieße oder zu einer Beeinträchtigung Dritter führte, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt (Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, Oktober 2010, § 4 Rn. 31 ff. und BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 4.04 -, juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 30.01.2012 - 29 K 262.11

    Widerspruch gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Das Gesetz schließt deshalb eine Rückübertragung in Fällen dieser Art aus, um die Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft absehbar sind und einer zügigen Wiederherstellung des Grundstücksverkehrs entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 4.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12; Beschluss vom 1. September 2000 - 7 B 87.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4).
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   BVerwG, 23.01.2004 - 7 B 48.03, 7 C 4.04   

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BVerwG, 23.01.2004 - 7 B 48.03, 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,25329)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 B 48.03, 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,25329)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 7 B 48.03, 7 C 4.04 (https://dejure.org/2004,25329)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2004 - 7 B 48.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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