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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 7 A 1038/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4629
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 7 A 1038/92 (https://dejure.org/1993,4629)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.07.1993 - 7 A 1038/92 (https://dejure.org/1993,4629)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 (https://dejure.org/1993,4629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Denkmalschutzrechtliche Streitigkeit; Gutachterliche Feststellungen ; Erhaltung einer Anlage; Nutzung einer Anlage; Städtebauliche Gründe; Teilunterschutzstellung eines Denkmals; Architekturgeschichte; Entwicklung der Baukunst; Unterschutzstellung eines Bauobjekts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutz: Teilweise Unterschutzstellung eines Hauses möglich? (IBR 1994, 431)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 135
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1993 - 7 A 903/92
    Lediglich die für die rechtliche Lieferung Wertung durch das Gericht als Grundlage heranzuziehenden Tatsachen sind gutachterlicher Prüfungen zugänglich, sofern insoweit trotz der in Verfahren der hier in Rede stehenden Art in aller Regel bereits vorliegenden Erkenntnisse, zu denen auch die Äußerungen der fachlich sachkundigen Denkmalpflegeämter zu den objektbezogenen Fakten - nicht auch deren rechtliche Wertungen - gehören, noch weiterer tatsächlicher Aufklärungsbedarf für die vom Gericht vorzunehmende Subsumtion unter die normativen Tatbestandsmerkmale besteht (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92).

    Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozeß einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert (vgl. OVG NW, Urteil vom 14. August 1991, 7 A 1048/89; Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92).

    In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage auch - lediglich - auf Grund ihres städtebaulichen bzw. siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt (vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Januar 1990, 7 A 429/88; Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92).

    Solche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm (noch) innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Januar 1990, 7 A 429/88; Urteil vom 3. Dezember 1990, 7 A 2043/88; Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92).

    r. Begriff Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 2. November 1988, 3 7 A 2826/86, NWVBl. 1989, 172 ff.; ferner OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92 m. w. N.) setzt eine EzD 2. Teilunterschutzstellung voraus, daß der betroffene Teil gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil der Anlage überhaupt Lieferung einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinne als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.

    Dies ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere - d. h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt (vgl. OVG NW, Urteil vom 14. August 1991, 7 A 1048/89; Urteil vom 30. Juli 1993, 7 A 1038/92).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen; …

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn - was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) - im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (…vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.;… OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38;… Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29;… siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Den sich aus Art. 14 GG ergebenden Maßgaben werden die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen vielmehr auch dann gerecht, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG dahin ausgelegt wird, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst (…i.E. ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, BRS 55 Nr. 135, juris Rn. 56 f.;… Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363, juris Rn. 68;… OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 1541/05

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Rn. 55 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135, vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 11.

    Rn. 59 vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135 und vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, UA S. 16.

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