Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89 |
Volltextveröffentlichung
- denkmalrechtbayern.de
Erlaubnispflicht Umgebung
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 843 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.1988 - 7 A 2826/86
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG dann entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.5. 1984 11 A 1776/83, BRS 42 Nr. 137; Urteil vom 2.11.1988 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117) und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht.Während die Unterschutzstellungsvorschriften einen weit ausgedehnten Schutzumfang haben, weil der Gesetzgeber in den Regelungsbereich des Gesetzes zunächst einmal möglichst umfassend alle Eigentumsobjekte einbezogen wissen wollte, bei denen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustands erwartet werden kann, läßt § 9 DSchG im Wege einer teilweisen Zurücknahme der Schutzgrenze flexiblere Lösungen zu (vgl. OVG NW, Urteil vom 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 17).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1984 - 11 A 1776/83
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Daher hat im baurechtlichen Verfahren, das die Prüfung denkmalschutzrechtlicher Belange nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG mit erfaßt, der Denkmalschutz trotz der Formulierung "in angemessener Weise" den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG und läuft daher regelmäßig auf eine strikte Anwendung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hinaus (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.5. 1984 11 A 1776/83 BRS 42 Nr. 137;… Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl. 1989, § 9 RdNr. 33 f.).Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG dann entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.5. 1984 11 A 1776/83, BRS 42 Nr. 137; Urteil vom 2.11.1988 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117) und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1989 - 11 A 2476/88
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Dem entspricht die zweistufige Systematik des Gesetzes, die zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG) unterscheidet und erst auf der zweiten Stufe eine Abwägung der Denkmalschutzbelange mit den privaten Interessen der Betroffenen vorsieht (vgl. OVG NW, Urteil vom 11.12.1989 11 A 2476/88, BRS 50 Nr. 136).Wenn aber die individuellen Interessen des Denkmaleigentümers bei der Eintragung in die Denkmalliste mangels entsprechender Formulierung in den einschlägigen Vorschriften keine Berücksichtigung finden, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt (…vgl. Upmeier a.a.O. § 3 RdNr. 12) müssen jedenfalls auf der zweiten Stufe der §§ 7 ff. DSchG die denkmalschutzrechtlichen Belange und die privaten Interessen des betroffenen Eigentümers jeweils in einen einzelfallgerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (so im Ergebnis auch OVG NW, Urteil vom 11.12.1989 a.a.O.; Upmeier a.a.O. § 9 RdNr. 32.
- BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66
Niedersächsisches Deichgesetz
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Die grundlegende Wertentscheidung der Verfassung im Sinne eines sozial gebundenen Privateigentums gebietet nämlich, bei der Regelung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die Individualinteressen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.1. 1969 1 BvL 3/66, BVerfGE 25, 112). - BVerwG, 28.11.1988 - 4 B 212.88
Bebauungsplan - Verstoß gegen bindendes Recht - Nicht genehmigungsfähig - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Während die Unterschutzstellungsvorschriften einen weit ausgedehnten Schutzumfang haben, weil der Gesetzgeber in den Regelungsbereich des Gesetzes zunächst einmal möglichst umfassend alle Eigentumsobjekte einbezogen wissen wollte, bei denen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustands erwartet werden kann, läßt § 9 DSchG im Wege einer teilweisen Zurücknahme der Schutzgrenze flexiblere Lösungen zu (vgl. OVG NW, Urteil vom 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 17). - BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
Denkmalschutzrecht
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
Das Gesetzessystem mit dem weitgefaßten Denkmalbegriff ist als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (nur) gerechtfertigt, weil das Gesetz insgesamt auf einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen angelegt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 10.7. 1987 4 B 146.87, BRS 47 Nr. 123).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1996 - 10 A 1453/92 Aus dem Rechtsbegriff "Entgegenstehen" von Gründen des Denkmalschutzes i. S. d. § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG folgt darüber hinaus nach gefestigter Rechtsprechung der mit denkmalrechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Urteil vom 11.12.1989, 11 A 2476/88, BRS 50 Nr. 136; Urteil vom 19.11.1991, 7 A 2328/89; Urteil vom 4.12.1991, 7 A 1113/90, BRS 54 Nr. 125; Urteil vom 6.2.1992, 11 A 2313/89, Urteil vom 23.4.1992, 7 A 936/90, BRS 54 Nr. 118; Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, BRS 55 Nr. 135; Urteil vom 18.4.1994, 7 A 3718/92), dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht.
Hierzu ist etwa in dem bereits angeführten Urteil des 7. Senats vom 19.11.1991, 7 A 2328/89 folgendes ausgeführt worden: "Schon die Verwendung des Begriffes ,entgegenstehen" kennzeichnet, dass eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen ist.
Die im Verständnis des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG relevante Beeinträchtigung eines Denkmals setzt nicht erst dann ein, wenn das Denkmal durch die streitige Maßnahme "verunstaltet" wird (vgl. Urteil vom 19.11.1991, 7 A 2328/89).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1992 - 7 A 936/90
Denkmalschutz; Denkmalrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung; Sinnvolle …
Weil - wie dargelegt - im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern und Denkmalbereichen private Belange nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 ff. DSchG NW nicht berücksichtigt werden können, muß der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich mithin auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. OVG NW, U. v. 19.11.1991, 7 A 2328/89, und U. v. 4.12.1991, 7 A 1113/90).
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