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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22008
VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13 (https://dejure.org/2015,22008)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22.04.2015 - 7 A 382/13 (https://dejure.org/2015,22008)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 (https://dejure.org/2015,22008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit bestehender Spielhalle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine zweite Spielhalle!

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Vortrag der jeweiligen Beschwerdeführer in den vor allem andere glücksspielrechtliche Regelungen aus Bayern, Berlin und dem Saarland betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 beim Bundesverfassungsgericht, zu denen gegenwärtig diverse Institutionen angehört werden (vgl. die Drucksache 16/2794 des Landtags Nordrhein-Westfalen); im Hinblick hierauf wie auch auf das Regelungen des GlüStVAG M-V betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1745/13 sieht die Kammer, zumal angesichts der von Klägerseite angebrachten Verzögerungsrüge, auch keinen Grund, im vorliegenden, entscheidungsreifen Verfahren zuzuwarten und nicht nach Maßgabe des als gültig befundenen Rechts zu entscheiden.
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Soweit für die Kammer erkennbar, befindet sie sich mit dieser Bewertung, jedenfalls was § 25 Abs. 2 GlüStV betrifft, auch bereits im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung, darunter als "ziemlich höchstrichterlich" anzuführende, die Kammer überzeugende Entscheidungen des Bayerischern Verfassungsgerichtshofs (…Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10- bis 12-, 14- und 19-VII-12 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 141 f., 144 ff.) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rdnr. 306 ff., 321 ff.).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Soweit für die Kammer erkennbar, befindet sie sich mit dieser Bewertung, jedenfalls was § 25 Abs. 2 GlüStV betrifft, auch bereits im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung, darunter als "ziemlich höchstrichterlich" anzuführende, die Kammer überzeugende Entscheidungen des Bayerischern Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10- bis 12-, 14- und 19-VII-12 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 141 f., 144 ff.) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (…Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rdnr. 306 ff., 321 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2014 - 6 B 10343/14

    Sofortige Vollziehung der Schließung einer Spielhalle; Gesetzgebungskompetenz des …

    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Mangels einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung der Erteilung einer der beiden Erlaubnisse (wie etwa in Rheinland-Pfalz gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 für ab dessen Inkrafttreten erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 GewO, s. den Beschluss des dortigen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, juris Rdnr. 5) müssten sie jeweils einzeln ausdrücklich erteilt werden; dies verdeutlichen § 24 Abs. 1 GlüStV , wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem GlüStV bedürfen, und § 11 GlüStVAG M-V, dessen Absatz 1 verdeutlichend auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 3) GlüStV hinweist und dessen Absatz 3 Satz 5 lediglich vorgibt, dass die Entscheidung über diese Erlaubnis in einem Verfahren mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 33i GewO getroffen oder in dieses Verfahren "eingebunden" werden "soll".
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen …

    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Entgegen klägerischer Auffassung birgt das Automatengewinnspiel in Spielhallen insbesondere intensive Suchtgefahren (s. nur die Erhebungen des Verwaltungsgerichts Halle laut dessen Urteil vom 11. November 2010 - 3 A 158/09 -, juris), die ein gesetzgeberisches Einschreiten legitimieren.
  • VG Bremen, 25.08.2011 - 5 K 988/09
    Auszug aus VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13
    Auch schon diese Konstellation birgt nämlich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die glücksspielrechtlich zu bekämpfende Gefahr der Verleitung zu übermäßigem Glücksspiel in Spielhallen durch ein gehäuftes (Weiter-)Spielangebot in mehreren benachbarten Spielhallen, das dem besonders suchtgefährdenden "kleinen Spiel" in einer Spielbank nahekommt und das mit den Abstandsregelungen des § 25 GlüStV - nach Übergangsfristen gemäß § 29 GlüStV - beschränkt und auf mittlere Sicht im Interesse einer sektorenübergreifend kohärenten Eindämmung der Glücksspielsucht ebenfalls ausgeschlossen werden soll (Zum Vorwurf eines früheren Ungleichgewichts zwischen der Regulierung weiterer Glücksspielsektoren einer- und des Automatenspiels andererseits und einer darin liegenden gleichheitswidrigen Reaktion auf vergleichbare Gefahrenlagen vgl. nur das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. August 2011 - 5 K 988/09 -, juris Rdnr. 27 ff.).
  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte; …

    Dasselbe gilt für die Frage, ob es sich bei dem sogenannten Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV um eine das Mindestabstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen verdrängende Vorschrift handelt oder ob daneben auch die Mindestabstandsregelungen anwendbar bleiben (…für Spezialität des Verbundverbots Schmitt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 25 GlüStV Rn. 9; anders wohl VG Schwerin, Urt. v. 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 11.08.2017 - 7 B 2901/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs …

    Rn. 18 Zwar dürfte die Antragstellerin, der für die seit 2011 von ihr betriebenen Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29 , und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16 ) gelten.

    Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]).

  • VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs; …

    Rn. 18 Zwar dürfte die Antragstellerin als trotz mehrfachem Gesellschafter-, Sitz- und Firmenwechsel identisch fortbestehende juristische Person, welcher für die durchgehend - wenn auch unter unterschiedlicher Bezeichnung - von ihr betriebenen beiden Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29 , und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16 ) gelten.

    Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]).

  • OVG Sachsen, 04.09.2017 - 3 B 203/17

    Erlaubnis; Spielhalle; deklaratorisch; konstitutive Klarstellung; Härtefall; …

    Dasselbe gilt für die Frage, ob es sich bei dem sogenannten Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV um eine das Mindestabstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen verdrängende Vorschrift handelt oder ob daneben auch die Mindestabstandsregelungen anwendbar bleiben (…für Spezialität des Verbundverbots Schmitt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 25 GlüStV Rn. 9; anders wohl VG Schwerin, Urt. v. 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu …

    Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, BVerfGE 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (…hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben.
  • VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis

    Hiermit trug er auch dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Erlaubnis am derzeit unproblematischen Standort nach dem GlüStVAG M-V schon bei Bestehen der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht (d. h. mit Inkrafttreten der Änderung des GlüStV und des neuen § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012, vgl. Art. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012, GVOBl. M-V S. 403, sowie den Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 33 , und ihr Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16 ) in die staatsvertraglich noch nicht geregelte Zeit "hineinreichte" (anfangs bis maximal zum 30. Juni 2027) und dass dies sich nur bei eines Härtefalldispenses bedürftigen Spielhallen anders verhielt (§ 11b Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V).
  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

    Gegen die - von Klägerseite noch schriftsätzlich in Frage gestellte - verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs auch nach und aufgrund Regelungen des GlüStV ist nämlich, ebenso wie gegen die insoweit geltenden Beschränkungen, auch der Geltungsdauer der Erlaubnisse, nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (s. etwa die Urteile vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN - und vom 15. März 2019 - 7 A 1027/18 SN -, jeweils juris) nichts zu erinnern.
  • VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs …

    Rn. 20 Zwar dürfte der Antragsteller, dem für die durchgehend von ihm betriebene Spielhalle vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29 , und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16 ) gelten.
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