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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2001 - 7 A 4207/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4662
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2001 - 7 A 4207/00 (https://dejure.org/2001,4662)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.08.2001 - 7 A 4207/00 (https://dejure.org/2001,4662)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 (https://dejure.org/2001,4662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Köln - 14 K 5722/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2001 - 7 A 4207/00

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 236
  • DÖV 2002, 671
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (3)

  • VG Düsseldorf, 28.02.2008 - 25 K 4546/07

    Verhältnismäßigkeit von Ordnungsverfügungen wegen Verstoßes gegen …

    Rn. 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 7 A 4207/00 , UA S. 17.

    Rn. 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 .

    Rn. 44 OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 , UA S. 17.

  • VG Düsseldorf, 28.01.2021 - 28 K 8208/19

    Photovoltaikanlage, Denkmalbereichssatzung, Klimaschutz, Umweltschutz

    Rn. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17.

    Rn. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -.

  • VG Düsseldorf, 27.06.2008 - 25 K 1378/08
    Rn. 53 Diese Grundsätze, denen die Kammer bereits in ihrem von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Urteil vom 22. Juni 2001 - 25 K 6904/06 - gefolgt ist, hat das OVG NRW auch in seiner folgenden Rechtsprechung bestätigt; im Urteil vom 17. August 2001 7 A 4207/00 - hat das OVG NRW ausgeführt, bei der nach § 9 Abs. 2 a) DSchG vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, werde sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann, nachdem zuvor untersucht worden ist, ob nicht den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde nach § 31 DSchG oder durch eine angemessene Entschädigung auf Grundlage von § 33 DSchG hinreichend Rechnung getragen werden kann.

    In dem in der mündlichen Verhandlung weiter erörterten Urteil des OVG NRW vom 17. August 2001 7 A 4207/00 - ("Gartenstadt") betreffend Erteilung einer Baugenehmigung war ein entsprechender Hilfsantrag nicht gestellt.

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