Rechtsprechung
| BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 352/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an Hochschule zur Fertigstellung der Promotion - Sachliche Rechtfertigung - Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs - Auswahl des Personals durch Institutsleiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 23.05.1991 - 25 Ca 11589/89
- LAG München, 03.07.1992 - 9 (8) Sa 575/91
- BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 352/92
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89
Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten
Auszug aus BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 352/92
Gegenstand der Befristungskontrolle ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BAG Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.) hier nur der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 24. August 1988, weil die Parteien keinen Vorbehalt vereinbart haben und es sich auch nicht lediglich um einen unselbständigen Annexvertrag handelt. - BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 125/89
Befristeter Drittmittelvertrag nach Hochschulrahmengesetz
Auszug aus BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 352/92
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16, 25 ff. = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG, zu II 3 der Gründe) sind auf diese fünfjährige Befristungshöchstgrenze solche befristeten Arbeitsverträge nicht anzurechnen, die vor dem 26. Juni 1985 abgeschlossen wurden. - BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87
Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige …
Auszug aus BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 352/92
Jedenfalls ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß das Promotionsvorhaben der Klägerin durch den Arbeitsvertrag vom 24. August 1988 nicht im Sinne des Senatsurteils vom 27. Januar 1988 (BAGE 57, 256 = AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule) nachhaltig gefördert worden wäre.
- BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 620/00
Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter
Diese muß vielmehr mit Wissen eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe).Nach der Senatsrechtsprechung gerade auch für den Hochschulbereich ist "anderer Teil" iSd. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe;… 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - aaO, zu B I der Gründe).
- BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 98/00
Befristung nach dem BeschFG
Diese muß vielmehr mit Wissen eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; BAG 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - zVv., zu B IV 4 der Gründe;… KR-Fischermeier BGB § 625 Rn. 9, 28).Nach der Senatsrechtsprechung gerade auch für den Hochschulbereich ist "anderer Teil" iSd. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe).
- BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 662/00
Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Diese muß vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe).Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung zum Hochschulbereich "anderer Teil" iSd. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe).
- LAG Düsseldorf, 04.01.2006 - 10 Sa 1315/05
Rückwirkende Wirksamkeit befristeter Verträge im Hochschulbereich - …
Diese muss vielmehr mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgen (BAG Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 98/00, EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 24; BAG Urteil vom 31.03.1993 - 7 AZR 352/92 - n.v., zu V 1 der Gründe; BAG Urteil vom 25.10.2000 - 7 AZR 537/99, EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe;… KR-Fischermeier BGB § 625 Rn. 9, 28).Nach der Rechsprechung des BAG gerade auch für den Hochschulbereich ist "anderer Teil" i.S.d. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (…BAG Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 98/00, a.a.O.; BAG Urteil vom 31.03.1993 - 7 AZR 352/92 - n.v., zu V 1 der Gründe).
- LAG Hessen, 28.08.2012 - 15 Sa 1710/11
Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung wegen Verletzung von …
Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe). - LAG Sachsen-Anhalt, 11.03.1998 - 3 Sa 483/97
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages
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