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| BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 22.06.1961 - 9 Sa 96/80
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BAG, 26.11.1975 - 5 AZR 337/74
Arbeitnehmerstatus: Berufsmusiker in einer überwiegend für eine Rundfunkanstalt …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZK 337/71 - (BAG 27, 340 = AP Nr. 19 zu S 6 11 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) angestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351), auch durch die dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugrunde liegende Wertung bestätigt.
Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zu- Stande gekommen II. Den Hilfsantrag des Klägers (zweiter Hilfsantrag des Berufungsrechtszuges) hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen.
a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.
- BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu 5 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflich tungsgrundes für erforderlich gehalten.
- BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65
Arbeitsvermittlungsmonopol
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Auch das AÜG ist weniger aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern vor allem aufgrund der Notwendigkeit entstanden, zulässige Arbeitnehmerüberlassung und verbotene Arbeitsvermittlung abzugrenzen, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 37 Abs. 3 AVAVG wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfGE 21, 261 ff.).
- BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75
Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Auch unabhängig von der vorliegend zu beachtenden Rundfunkfreiheit des Beklagten zu 2) ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu $ 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, unter III 2 der Gründe). - BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77
Reinigungsarbeiten - Stationierungsstreitkräfte - Privatunternehmen - Kündigung - …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Ebenfalls liegt es im Rahmen der unternehmerischen Freiheit des Beklagten zu 2), die von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BAG 31, 158 und 32, 150 = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung sowie BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), seinen möglicherweise gegebenen Bedarf an Orchestermusik nicht durch die Gründung eines eigenen Orchesters mit bei ihm angestellten Musikern zu decken, sondern durch Auftragsvergabe an Dritte. - BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Dies war zum einen der Fall" wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund fehlte (vgl. BAG 10, 65, 72 s AP Nr. 16 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 2 der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung des BAG), zum anderen, wenn der Arbeitgeber freien Mitarbeitern ohne sachlichen Grund den Abschluß eines Arbeitsvertrages verweigerte und damit die Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes ausschaltete, ob wohl nach der praktischen Durchführung der vertraglichen Beziehungen alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Vorlagen (vgl. z.B. BAG 25, 505 = AP Nr. 12 zu $ 611 BGB Abhängigkeit). - BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77
Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Zur Abgrenzung von Dienst- oder Werkverträgen einerseits und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen andererseits hat der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 261/77 - (BAG 31" 135 - AP Nr. 2 zu § 1 AÜG) im wesentlichen ausgeführt: Im ersteren Fall organisiere der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen, während er bei der zweiten Vertragsgestaltung dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stelle und dieser die Arbeitskräfte nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetze. - BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 298/73
Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Freier Mitarbeiter - Willender Parteien - …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Dies war zum einen der Fall" wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund fehlte (vgl. BAG 10, 65, 72 s AP Nr. 16 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 2 der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung des BAG), zum anderen, wenn der Arbeitgeber freien Mitarbeitern ohne sachlichen Grund den Abschluß eines Arbeitsvertrages verweigerte und damit die Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes ausschaltete, ob wohl nach der praktischen Durchführung der vertraglichen Beziehungen alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Vorlagen (vgl. z.B. BAG 25, 505 = AP Nr. 12 zu $ 611 BGB Abhängigkeit). - BAG, 04.07.1979 - 5 AZR 8/78
Gastschwestern - DRK-Schwesternschaft e.V. - Arbeit gegen Entgelt - …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Auch aus der Entscheidung des Fünften Senats vom 4. Juli 1979 - 5 AZR 8/78 - (BAG 32, 47, 52 f. = AP Nr. 10 zu 5 6 11 BGB Rotes Kreuz, unter 2 b der Gründe) folgt nicht, daß diese Weisungen von einem Repräsentanten des Unternehmens zu erteilen seien, um eine Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen. - BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54
Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer …
Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
Bereits in der Entscheidung des Dritten Senats vom 9« April 1957 - 3 AZR 435/54 - (BAG 4, 93, 98 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) ist für ein unmittelbares Arbeitsverhältnis eine subsidiäre Haftung des mittelbaren Arbeitgebers bejaht worden" wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem unmittelbaren Arbeitgeber nicht zu seinem Recht komme. - BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 437/81
- LAG Berlin, 01.09.1989 - 6 Sa 48/89
Drittbezogener Personaleinsatz; Personal; Scheingeschäft; Umgehungsgeschäft; …
Auch wenn man diese Mißbrauchskontrolle auf die Zwischenschaltung eines vom Hintermann wirtschaftlich abhängigen Unternehmens übertragen wollte, wenn dies wie im vorliegenden Fall wegen der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSCHG zu geringen Beschäftigtenzahl zur vollständigen Vereitelung des gesetzlich gewollten Bestandsschutzes eines Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG, Urt. vom 24.8.1983 - 7 AZR 403/81 - zu B I 2 c der Gründe), genügte dieser Effekt allein noch nicht, um ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zum Hintermann des vertraglichen Arbeitgebers anzunehmen (vgl. BAG…, Urt. vom 29.6.1988 - 7 AZR 552/86 = DB 1989, 388 zu II 2 der Gründe).Eine solche Durchgriffshaftung ist nicht auf mittelbare Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern kommt bei allen Arbeitsverhältnissen mit arbeitsrechtlicher Drittbeziehung in Betracht, sofern der vertragliche Arbeitgeber von seinem Hintermann in einem Maße abhängig ist, daß für die Entfaltung eigener unternehmerischer Initiative praktisch kein Raum mehr bleibt, sondern diese sich mehr oder weniger im Vollzug des mit dem Hintermann abgeschlossenen Vertrags erschöpft (BAG, Urt. vom 24.8.1983 - 7 AZR 403/81 - zu B II 1 b und c der Gründe).
- BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89
Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des …
Ein solcher Antrag sei gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und werfe auch keine vollstreckungsrechtlichen Probleme auf (Urteile vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - und - 7 AZR 403/81 -, beide n.v.).
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