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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1570
BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68 (https://dejure.org/1972,1570)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1972 - VII B 105.68 (https://dejure.org/1972,1570)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1972 - VII B 105.68 (https://dejure.org/1972,1570)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68
    Die Revision ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfange gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil inzwischen der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschlüssen vom 19. Oktober 1971 (vgl. u.a. - GmS - OGB 3/70 - [KStZ 1972, 174 ff. = DGStZ 1972, 102 ff.]) abweichend von dem angefochtenen Urteil entschieden hat, daß die Heranziehung eines Generalversicherungsagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 als unbillig im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzusehen ist.
  • BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68
    Die Revision hätte selbst dann zugelassen werden müssen, wenn es das Bundesverwaltungsgericht gewesen wäre, das nach dem Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage abweichend von dem angefochtenen Urteil entschieden hätte; denn die Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49); Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661).
  • BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65

    Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der …

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68
    Die Revision hätte selbst dann zugelassen werden müssen, wenn es das Bundesverwaltungsgericht gewesen wäre, das nach dem Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage abweichend von dem angefochtenen Urteil entschieden hätte; denn die Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49); Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661).
  • BVerwG, 07.04.1966 - IV C 75.65

    Anfechtung einer Baulinienfestsetzung - Unterlassung einer Entscheidung über …

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68
    Dabei kann offenbleiben, ob nicht - anders als in dem von der Beschwerde genannten Urteil vom 7. April 1966, BVerwG IV C 75.65 (DÖV 1966, 728) - eine (ablehnende) Entscheidung des Berufungsgerichts über den Aussetzungsantrag bereits darin zu erblicken ist, daß es das angefochtene Urteil erlassen hat, nachdem der Erblasser der Kläger, dessen Prozeßbevollmächtigter zuvor ausdrücklich auf die Zweifelhaftigkeit des Aussetzungsbegehrens hingewiesen worden war, sich weder zur ordnungsgemäßen Terminsladung geäußert hatte noch am Verhandlungstermin erschienen oder vertreten war.
  • BVerwG, 15.12.1972 - VII C 28.66

    Voraussetzungen eines Gewerbesteuererlasses nach § 131 Abgabenordnung (AO) - …

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68
    Jedenfalls war der Aussetzungsantrag für den hier für die Revisionszulassung allein noch maßgeblichen Teil des Streitgegenstandes, der die Gewerbesteuer für das Jahr 1963 betrifft, unerheblich; denn das damals beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren BVerwG VII C 28.66, dessen Ausgang der Erblasser der Kläger mittels der begehrten Aussetzung abwarten wollte, bezog sich lediglich auf den Billigkeitserlaß solcher Gewerbesteuern, die für die Zeit vor 1962 erhoben worden waren.
  • BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16

    Revisionszulassung wegen Divergenz; Rückforderung von Zuwendung; Verjährung des …

    In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 14.16

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz; Berechnung der …

    In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 15.16

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz; Berechnung der …

    In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 05.07.1996 - 2 B 15.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Keine Revisionszulassung bei zwischenzeitlich erfolgter …

    Ob die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist, wenn das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der nach Eingang der Beschwerde getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. zum Verhältnis von § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO Beschlüsse vom 20. November 1972 - BVerwG 7 B 105.68 -, vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - [Buchholz 310 § 132 Nrn. 98, 230, 240]; zur vergleichbaren Prozeßlage BSG, Beschluß vom 15. Dezember 1976 - 4 BJ 1/76 - [MDR 1977, 347]; BFH, Beschluß vom 20. Juni 1974 - VI B 15/74 - [BFHE 112, 342]), bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil eine entscheidungserhebliche Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 nicht festzustellen ist.
  • BVerwG, 27.11.1979 - 6 B 73.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß auf die beantragte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision wegen Abweichung zuzulassen ist, wenn die geltend gemachte, an sich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage schon entschieden, von der Vorinstanz aber abweichend beurteilt worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Beschlüsse vom 21. Dezember 1967 - BVerwG 3 B 125.66 - [ZLA 1968, 89] sowie vom 20. November 1972 - BVerwG 7 B 105.68 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98]).
  • BVerwG, 29.09.1981 - 9 B 269.80

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen einer möglicherweise …

    Nach ihrer zwischenzeitlichen Klärung durch das von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenzzulassung) geboten; denn die Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 20. November 1972 - BVerwG 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 Nr. 98).
  • BFH, 03.02.1977 - V B 45/76

    Entscheidung über Antrag - Zulassung der Beschwerde - Divergenz - Beschluß - …

    Da der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Divergenz) lediglich ein besonderer Fall des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) ist (vgl. zuletzt Beschlüsse des BFH vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684, und des BVerwG vom 20. November 1972 VII B 105/68, HFR 1973, 508), kann der gesetzliche Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann zur Zulassung der Beschwerde führen, wenn Divergenz zu einer die Auslegung des § 69 FGO betreffenden BFH-Entscheidung besteht.
  • BVerwG, 08.10.1981 - 9 B 1356.80

    Asylerheblichkeit der drohenden Höhe der Bestrafung wegen Desertion durch eine …

    Nach ihrer zwischenzeitlichen Klärung durch ein von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenzzulassung) geboten; denn die Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. November 1972 - BVerwG 7 B 105.68 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 98]).
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