Rechtsprechung
| BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Hochschule - Fachhochschullehrer - Überleitung - Universitätsprofessor - Anwendungsbezogene Lehre - Einweisungsverfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 27.07.1984 - 15 K 4992/83
- VG Gelsenkirchen, 18.01.1985 - 1 K 512/82
- VG Oldenburg, 20.06.1985 - 6 VG A 288/84
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1985 - 15 A 2408/84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1986 - 10 A 101/85
- BVerwG, 16.06.1986 - 7 B 87.86
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1987 - 6 A 716/85
- BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86
- BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 87.86
- BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 246
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenschaft der in integrierten Studiengängen tätigen Professoren als Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (BVerfGE 61, 210) und die Senatsrechtsprechung zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG (Beschluß vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <NVwZ 1987, 681 = DVBl. 1986, 1109 = DÖV 1987, 397>) stehen dem nicht entgegen.Die Dienstaufgaben der Universitätsprofessoren in den integrierten Studiengängen an den Gesamthochschulen des beklagten Landes sind dadurch gekennzeichnet, daß Universitätsprofessoren des Anforderungsprofils nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG und Universitätsprofessoren des Anforderungsprofils nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG (zusätzliche, in der Regel durch eine Habilitation nachzuweisende wissenschaftliche Leistungen) in enger Zusammenarbeit wirken (vgl. hierzu BVerfGE 61, 210 ).
Demgegenüber beruft sich die Beschwerde vergeblich darauf, daß die in integrierten Studiengängen beschäftigten Universitäts-Professoren der Kategorie des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG im Hinblick auf die Besonderheiten ihrer Tätigkeit in integrierten Studiengängen und der sich daraus ergebenden Interessenlage die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs mit der Folge erfüllen müssen, daß die in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG geforderten Leistungen bei der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in etwa das Niveau einer Habilitation erreichen (BVerfGE 61, 210 <249 f.).
Mit dieser Auffassung steht es nach der maßgeblichen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht in Widerspruch, daß als zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG nicht nur die Habilitation, sondern auch (der Habilitation) "gleichwertige wissenschaftliche Leistungen" zählen (BVerfGE 61, 210 ).
Der im Übernahmeverfahren des Klägers abgegebenen Kommissionsempfehlung ist indes die verfahrensmäßig gewonnene Gewähr dafür, daß die besonderen Leistungen des Klägers im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG habilitationsadäquat sind, schon darum nicht zu entnehmen, weil der Kläger bereits 1980 übergeleitet, die besonderen Qualifikationsanforderungen, die ein Professor mit dem b-Profil in integrierten Studiengängen erfüllen muß, aber erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 - (BVerfGE 61, 210) begründet worden sind.
- BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88
Das Berufungsurteil ist darauf gestützt, daß die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ohne vorangegangenes Behördenverfahren unzulässig sei; das schließe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 61, 45 ) die Sachdienlichkeit der Klageänderung aus. - BVerwG, 24.07.1986 - 7 B 26.86
Reichweite - Wissenschaftsfreiheit - Fachhochschullehrer - Dienstliche Aufgabe - …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenschaft der in integrierten Studiengängen tätigen Professoren als Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (BVerfGE 61, 210) und die Senatsrechtsprechung zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG (Beschluß vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <NVwZ 1987, 681 = DVBl. 1986, 1109 = DÖV 1987, 397>) stehen dem nicht entgegen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1985 - 15 A 2408/84
Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88
Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 - 15 A 2408/84 - genügt dem nicht; denn dies ist nicht die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts.
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 -,. - VGH Hessen, 13.07.1999 - 8 TG 2148/99
Neu-Denomination bzw Funktionsbeschreibung einer Fachhochschullehrerstelle
Es handelt sich dabei um eine beamtenrechtliche Entscheidung, für die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist (vgl. § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HHG sowie Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 -- 6 TH 2443/85 -- KMH-HSchR 1987, 229 ff. (231) und Beschluss vom 6. Februar 1986 -- 1 TH 2444/85 -- KMH-HSchR 1987, 233 ff. (237) und ferner BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 -- 7 B 18.88 -- NVwZ-RR 1989, 246 sowie VG Münster, Urteil vom 11. Dezember 1987 -- 1 K 1425/86 -- KMH-HSchR 1988, 322 ff. (323)). - BVerwG, 27.10.1994 - 6 B 6.94
Auslegung einer Einweisungsverfügung - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage …
Die Rügen der Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 - und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1979 - V A 444/77 - scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht den behaupteten Rechtssatz, daß die Feststellung habilitationsadäquater Leistungen durch einen Ausschuß des Fachbereichs lediglich korporationsrechtliche Wirkungen habe, gerade nicht aufgestellt hat.
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