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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.1988 - 7 B 190.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,12353
BVerwG, 31.05.1988 - 7 B 190.87 (https://dejure.org/1988,12353)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1988 - 7 B 190.87 (https://dejure.org/1988,12353)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - 7 B 190.87 (https://dejure.org/1988,12353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Exmatrikulation nach endgültigem Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung - Wegfall des Suspensiveffekts mit Rücknahme einer gegen eine Prüfungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 31.05.1988 - 7 B 190.87
    Ein weiteres Klageverfahren, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, den Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen, ist bei dem beschließenden Senat anhängig (Revisionsverfahren BVerwG 7 C 8.88).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 92.86

    Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag

    Daher ist es auch Sache der Schulverwaltung, nach eigenem didaktisch-pädagogischen Urteil darüber zu befinden, welche Bücher als Schulbücher im Unterricht verwendet werden; der Schulverwaltung wird durch das Grundgesetz zur Beurteilung der didaktischen und pädagogischen Anforderungen ein weiter Spielraum zugebilligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1973 - BVerwG 7 B 107.71 - und vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.87 - ).
  • OVG Sachsen, 13.03.2009 - 2 A 561/08

    Exmatrikulation; Prüfungsordnung; Leistungsnachweis; Nichtbestehen; Beurlaubung

    Mögliche Folgen einer Klage gegen diese Prüfungsentscheidung sind somit rückwirkend entfallen und stehen der Wirksamkeit der Exmatrikulation schon darum nicht (mehr) entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.1988 - 7 B 190.87 - juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 07.04.2015 - 5 A 622/13

    Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides, Wirkung für die …

    Denn die Rücknahme der Anfechtungsklagen gegen den Rücknahmebescheid beendete jenes Verfahren mit der Folge, dass der Rechtsstreit nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und zu den mit Rückwirkung entfallenen Folgen der Rücknahme einer Anfechtungsklage zählt auch ihr Suspensiveffekt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 1988 - 7 B 190.87 -, juris Rn. 6).
  • OVG Bremen, 07.01.2022 - 1 LB 77/20

    Verpflichtung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Berufungsverfahren

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als insgesamt nicht anhängig geworden anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 31.05.1988 - 7 B 190.87, juris Rn. 6).
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