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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1165
BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines ausländischen Staatsangehörigen - Differenzierung nach Inländern und Ausländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2; NamÄndG § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 601
  • FamRZ 1986, 53
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13

    Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

    Das Verfahren nach dem NamÄndG dient allein dazu, im Einzelfall unbillige Unzuträglichkeiten beseitigen zu können (BVerwG StAZ 1986, 49 unter Verweis auf Nr. 27 NamÄndVwV).
  • VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599

    Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6;… BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4;… OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

    Sie müssen sich nunmehr an ihrer Namenswahl festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihre nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …

    Insofern kann nur der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt herangezogen werden, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen kann (Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).
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